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{'item': 'B607/11'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2012 GeschäftszahlB607/11 Sammlungsnummer****** LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Devolutionsantrags in einem Verfahren betreffend die rückwirkende Anrechnung der vor dem 18. Lebensjahr geleisteten Lehrzeit einer Beamtin der Stadt Wien; Verletzung der Entscheidungspflicht wegen unklarer Rechtslage auf Grund von unionsrechtlich bedenklichen innerstaatlichen Bestimmungen nicht zu rechtfertigen Rechtssatz§14 und §15 Wr DienstO 1994 betr die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht präjudiziell; angefochtener Bescheid ausschließlich auf §73 Abs2 AVG gestützt. Keine Umstände erkennbar, die gegen ein überwiegendes Verschulden iSd §73 Abs2 AVG der Behörde erster Instanz am Zuwarten mit der Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin sprechen. Zulässigkeit des Zuwartens der erstinstanzlichen Behörde ausschließlich damit begründet, dass "eine Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage mit dem Urteilstenor [des Urteils des EuGH vom 18.06.09, Rs C-88/08, Fall Hütter] in Widerspruch gestanden hätte und es ihr weiters verwehrt war, das EuGH-Urteil als Rechtsgrundlage heranzuziehen und auch die Richtlinie 2000/78/EG für die vorliegende Angelegenheit nicht unmittelbar angewendet werden kann." Keine Entbindung von der Entscheidungspflicht angesichts von Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung des Antrags. Die erstinstanzliche Behörde wäre - bei Annahme entgegenstehenden Unionsrechts - verpflichtet gewesen, zu klären, ob §14 Abs4 Z1 Wr DienstO 1994 (idF vor der Novelle LGBl 10/2011) in Hinblick auf einen möglichen Widerspruch zum Unionsrecht anzuwenden war oder nicht; die Klärung dieser Frage kann kein über die sechsmonatige Entscheidungsfrist hinausgehendes Zuwarten rechtfertigen. Nichtanwendung gesetzlicher Bestimmungen wegen Unionsrechtswidrigkeit im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch keine den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzende gesetzgeberische Tätigkeit.Die erstinstanzliche Behörde wäre - bei Annahme entgegenstehenden Unionsrechts - verpflichtet gewesen, zu klären, ob §14 Abs4 Z1 Wr DienstO 1994 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 10 aus 2011,) in Hinblick auf einen möglichen Widerspruch zum Unionsrecht anzuwenden war oder nicht; die Klärung dieser Frage kann kein über die sechsmonatige Entscheidungsfrist hinausgehendes Zuwarten rechtfertigen. Nichtanwendung gesetzlicher Bestimmungen wegen Unionsrechtswidrigkeit im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch keine den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzende gesetzgeberische Tätigkeit. Untätigbleiben der Behörde auch weder durch das Argument erheblicher Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte noch mit dem Abwarten einer absehbaren gesetzlichen Neuregelung zu rechtfertigen. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angegebenen Voraussetzungen des §73 Abs2 AVG für eine Abweisung des Devolutionsantrages lagen nicht vor, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen den angefochtenen Bescheid nicht zu begründen vermögen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.