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{'item': ['G71/11 ua', 'V60/11']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2012 GeschäftszahlG71/11 ua, V60/11 Sammlungsnummer****** LeitsatzKeine Unsachlichkeit der Aufnahme von Hunden der Rasse "Rottweiler"

den Katalog von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential im Nö Hundehaltegesetz sowie der daraus folgenden Maulkorb- und Leinenpflicht beim Führen eines Kampfhundes; Hinweis auf Vorjudikatur; im Übrigen Zurückweisung der

dividualanträge RechtssatzZulässigkeit und Abweisung der Eventualanträge auf Aufhebung des Wortes "Rottweiler"

§2

Abs2 und der Wortfolge "§2 und"

§8Abs4 Nö Hundehalte

G, LGBl 4001-1.Zulässigkeit und Abweisung der Eventualanträge auf Aufhebung des Wortes "Rottweiler"

§2

Abs2 und der Wortfolge "§2 und"

§8Abs4 Nö Hundehalte

G, Landesgesetzblatt 4001-1. Im Übrigen Zurückweisung der (Eventual-)Anträge. Aus dem Umstand, dass es sich beim Hund der Antragsteller (Kreuzung der Rassen Riesenschnauzer und Rottweiler) um einen "Hund mit besonderem Gefährdungspotential" iSd §2 Abs2 Nö HundehalteG handelt, ergibt sich für die Antragsteller aus §8 Abs4 Nö HundehalteG die Verpflichtung, ihren Hund an öffentlichen Orten im Ortsbereich stets mit Maulkorb und Leine zu führen. Damit wird unmittelbar und aktuell

die Rechtssphäre der Antragsteller eingegriffen; kein zumutbarer Umweg. Unzulässigkeit der übrigen auf die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Nö HundehalteG gerichteten Anträge; teils kein unmittelbarer Eingriff

die Rechtssphäre der Antragsteller, teils keine hinreichende Konkretisierung der unmittelbaren, aktuellen Betroffenheit bzw unrichtige Abgrenzung des Anfechtungsgegenstandes. Unzulässigkeit auch der Anfechtung von "Punkt 2" der HundeabgabenV der Marktgemeinde Breitenfurt vom 28.10.10 und näher bezeichneten Bestimmungen des die gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung dieser Verordnung enthaltenden Nö HundeabgabeG. Hundeabgabe als Selbstbemessungsabgabe iSd §201 BAO. Erwirkung einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nach §201 BAO entweder (im Falle bereits erfolgter Abfuhr) im Wege eines Rückzahlungsantrages oder durch Unterlassung der Steuerabfuhr bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde zumutbar. Keine Unsachlichkeit der Aufnahme von Hunden der Rasse "Rottweiler" und Hunden, die aus Kreuzungen von oder mit solchen Tieren entstanden sind,

den Katalog des §2 Abs2 Nö HundehalteG im Hinblick auf ihre vergleichsweise hohe Bisshäufigkeit (vgl E v 06.10.11, G24/11 ua, und E v 09.03.11, G60/10, V80/10).Keine Unsachlichkeit der Aufnahme von Hunden der Rasse "Rottweiler" und Hunden, die aus Kreuzungen von oder mit solchen Tieren entstanden sind,

den Katalog des §2 Abs2 Nö HundehalteG im Hinblick auf ihre vergleichsweise hohe Bisshäufigkeit vergleiche E v 06.10.11, G24/11 ua, und E v 09.03.11, G60/10, V80/10). Es ist nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber den Haltern von Hunden mit besonderem Gefährdungspotential (ebenso wie denjenigen von auffällig gewordenen Hunden - vgl §3 Nö HundehalteG) besondere Rechtspflichten wie die Anzeige der Haltung dieser Hunde bei den Behörden, den Erwerb eines Sachkundenachweises oder den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auferlegt.Es ist nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber den Haltern von Hunden mit besonderem Gefährdungspotential (ebenso wie denjenigen von auffällig gewordenen Hunden - vergleiche §3 Nö HundehalteG) besondere Rechtspflichten wie die Anzeige der Haltung dieser Hunde bei den Behörden, den Erwerb eines Sachkundenachweises oder den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auferlegt. Keine Unsachlichkeit der Maulkorb- und Leinenpflicht beim Führen eines "Kampfhundes" einschließlich Kreuzungen aus oder mit solchen Tieren (E v 06.10.11, G24/11 ua).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.