RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2012 GeschäftszahlG97/11 Sammlungsnummer19635 LeitsatzKein Verstoß gegen das Eigentumsrecht, die Erwerbsausübungsfreiheit und das Gleichheitsrecht durch die Verpflichtung der Österreichischen Post AG als Universaldienstbetreiber zum Austausch der Hausbrieffachanlagen bzw zur Kostentragung des Austausches; angefochtene Regelungen des Postmarktgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt RechtssatzZulässigkeit des Individualantrags der Österreichischen Post AG als Universaldienstbetreiber iSd §12 PostmarktG auf Aufhebung des §34 Abs8, Abs9 und Abs10 PostmarktG idF BGBl I 123/2009 betr die Hausbrieffachanlagen (HBFA).Zulässigkeit des Individualantrags der Österreichischen Post AG als Universaldienstbetreiber iSd §12 PostmarktG auf Aufhebung des §34 Abs8, Abs9 und Abs10 PostmarktG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2009, betr die Hausbrieffachanlagen (HBFA). Unmittelbare und aktuelle Betroffenheit. Gesetzlich angeordnete Handlungspflicht zum Austausch der HBFA bis 31.12.12 und zur vorläufigen Kostenübernahme (vgl VfSlg 17819/2006); zeitliches Naheverhältnis zur Austauschverpflichtung.Gesetzlich angeordnete Handlungspflicht zum Austausch der HBFA bis 31.12.12 und zur vorläufigen Kostenübernahme vergleiche VfSlg 17819 aus 2006,); zeitliches Naheverhältnis zur Austauschverpflichtung. Nichterfüllung dieser Verpflichtung Verwaltungsstraftatbestand gem §55 Abs1 Z13 PostmarktG, notwendige Vorlage eines Austauschkonzeptes, Provozierung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Zuwarten mit der Vorlage nicht zumutbar. Vorwirkungen des Umtausches aus technischen und organisatorischen Gründen, längerer Zeitraum erforderlich. Untrennbarer Zusammenhang der Abs9 und Abs10 betreffend die Kosten mit §34 Abs8 PostmarktG. Abweisung des Antrags, kein Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit, die Erwerbsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz. Eigentumseingriff, jedoch zulässige Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse. Heranziehung konzessionierter Postdiensteanbieter bzw des Universaldienstbetreibers zur Kostenaufteilung naheliegend, Belastung des öffentlichen Haushalts nicht im öffentlichen Interesse. Schließlich sind es diese Anbieter von Postdiensten, die bei Erbringung ihrer erwerbsmäßigen Leistungen ein Interesse an der Existenz von Hausbriefkästen haben. Das öffentliche Interesse ergibt sich schon aus der allgemeinen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Notwendigkeit eines flächendeckenden Postdienstes. Besondere Stellung eines Universaldienstbetreibers, auch entsprechende Rechte desselben, entgeltliche Erbringung der Postdienstleistungen. Mit der Postmarkt-Richtlinie verfolgtes Ziel des Schutzes der Interessen von Nutzern und der Förderung des effektiven Wettbewerbs durch transparente und nicht-diskriminierende Zugangsbedingungen im öffentlichen Interesse. Öffentliches Interesse am Austausch der HBFA auch im Sinne des Schutzes von Nutzerinteressen. Verhältnismäßigkeit der Vorgehensweise des Gesetzgebers, auch im Lichte der von der Postmarkt-Richtlinie angestrebten Liberalisierung. Die derzeit im PostmarktG vorgesehene Systematik bringt mehrere Vorteile, wie die Ausräumung der Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Zugangs, die Wahrung des Postgeheimnisses sowie die Gewährleistung der Sicherstellung von Postzustellungen durch Postdiensteanbieter bzw die Universaldienstbetreiberin mit sich. Kostentragungspflicht ebenfalls verhältnismäßig. Mit der schon auf Grund der Zielsetzungen der Europäischen Union und unionsrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse liegenden Überleitung des Postmonopols zu einem liberalisierten Postmarkt und der damit verbundenen, vom Gesetzgeber vorgesehenen Stellung als Universaldienstleister ist notwendigerweise verbunden, dass die HBFA so gestaltet werden, dass sie auch anderen Postdienstleistern zugänglich sind. Nutzung durch die Post selbst zu einem überwiegenden Anteil. Es ist daher gerechtfertigt, dass sie deren Kosten im Ausmaß ihrer Nutzung nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel selbst trägt. Abschreibung für die alten HBFA bereits erfolgt. Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Inpflicht- oder Indienstnahme Privater zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes; jedoch keine Auferlegung von Mitwirkungspflichten jeglicher Qualität bzw Intensität. Keine Bedenken gegen die Regelung der Kostenaufteilung, sachliche Rechtfertigung der teilweisen Kostenüberwälzung nur auf konzessionierte Postdienstanbieter, die mehr als € 1 Mio Jahresumsatz erzielen (trotz möglicher Nutzung der HBFA auch durch andere Dienstleister, Verfügungsberechtigter kann diese Nutzung allerdings untersagen, lediglich kleinerer Nutzen für diese Dienstleister). Zulässige Durchschnittsbetrachtung. Gemeinschaftsrechtskonformität gegeben, Regelung im Hinblick auf das frühere Postmonopol im rechtspolitischen Ermessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.