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{'item': 'V26/11 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2012 GeschäftszahlV26/11 ua Sammlungsnummer19634 LeitsatzAbweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008 der Energie-Control Kommission idF der Novellen 2010 und 2011 betreffend den Netznutzungstarif im Bereich Tirol; keine Unsachlichkeit der Neutarifierung; kein Verstoß gegen den VertrauensschutzAbweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2008 der Energie-Control Kommission in der Fassung der Novellen 2010 und 2011 betreffend den Netznutzungstarif im Bereich Tirol; keine Unsachlichkeit der Neutarifierung; kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz RechtssatzAngesichts des §23a Abs2 GaswirtschaftsG (kostenorientierte Bestimmung des Netznutzungstarifs nach den Grundsätzen der Kostenverursachung), des §23a Abs1 Satz 2 leg cit (Zugrundelegung jener Preisansätze, die für den Netzbereich sowie die Netzebene bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist) und des §23b Abs1 Z2 und Z3 leg cit (Unterscheidung zwischen Verteilerleitungen mit einem Druck von größer und kleiner 6 bar) kein Zweifel, dass ein sachlicher Grund zur Neutarifierung Anlass gegeben hat. Keine gleichheitswidrige Gesetzesauslegung. Kostenüberwälzungsverfahren gem §23a Abs4 GaswirtschaftsG unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen zu bestimmen; Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer (§23a Abs5 leg cit) dahingehend zu verstehen, dass der Netznutzungstarif entsprechend den vorgenannten Regelungen sachlich zu differenzieren und die Systemnutzer im Hinblick auf ihre jeweilige Kostenverursachung gleich zu behandeln hat. In Rede stehender Leistungsteil von 92,2 km weist einen Druck von mehr als 6 bar auf; Wechsel zweier Großverbraucher von Netzebene 3 auf Netzebene 2; Errechnung einer entsprechenden Kostensteigerung und damit eines entsprechend erhöhten Tarifes auf Netzebene 2 daher vertretbar; Einholung eigener Sachverständigengutachten nicht erforderlich (vgl VfSlg 17941/2006); keine unsachliche Behandlung schon länger auf der Netzebene 2 angeschlossener Kunden.In Rede stehender Leistungsteil von 92,2 km weist einen Druck von mehr als 6 bar auf; Wechsel zweier Großverbraucher von Netzebene 3 auf Netzebene 2; Errechnung einer entsprechenden Kostensteigerung und damit eines entsprechend erhöhten Tarifes auf Netzebene 2 daher vertretbar; Einholung eigener Sachverständigengutachten nicht erforderlich vergleiche VfSlg 17941 aus 2006,); keine unsachliche Behandlung schon länger auf der Netzebene 2 angeschlossener Kunden. Kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz (im Sinne eines Investitionsschutzes). Die an das Verteilernetz angeschlossenen Kunden mussten damit rechnen, dass Veränderungen in den Kosten zu einer Veränderung der Tarife führen können. Dass das im GaswirtschaftsG geregelte System der Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts und die darauf gegründete Netznutzungstarifierung einen Anreiz schaffen sollte, Investitionen in Anlagen zur Verstromung von Erdgas zu tätigen, ist angesichts des Inhalts der gesetzlichen Regelungen jedenfalls keine im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Vertrauensschutz begründende Annahme.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.