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{'item': 'U466/11 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2012 GeschäftszahlU466/11 ua Sammlungsnummer19632 LeitsatzGeltendmachung der von der Grundrechte-Charta der Europäischen Union garant

Art51

Grundrechte-Charta (im Folgenden auch: GRC) unmittelbare Anwendbarkeit für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Das Unionsrecht gebietet, dass Rechte, die von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht garantiert werden, in einem Verfahren durchsetzbar sein müssen, das für vergleichbare Rechte besteht, die aus der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten stammen (vgl die im Erkenntnis wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH zum sog Gleichwertigkeits- bzw Äquivalenzgrundsatz).Das Unionsrecht gebietet, dass Rechte, die von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht garantiert werden, in einem Verfahren durchsetzbar sein müssen, das für vergleichbare Rechte besteht, die aus der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten stammen vergleiche die im Erkenntnis wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH zum sog Gleichwertigkeits- bzw Äquivalenzgrundsatz). Die Grundrechte-Charta verbürgt für den Bereich der Anwendung europäischen Rechts Rechte, wie sie die österreichische Verfassungsordnung in gleicher Weise als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte garantiert. EMRK unmittelbar anwendbar; von ihr gewährleistete Rechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte iSd Art144 bzw Art144a B-VG; zahlreiche Rechte der Grundrechte-Charta sowohl im Wortlaut als auch in der Intention den entsprechenden Rechten der EMRK nachgebildet; Schutzbereiche mit weitestgehenden Überschneidungen. Es würde dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung einer zentralisierten Verfassungsgerichtsbarkeit widersprechen, wenn der Verfassungsgerichtshof über vielfach inhaltsgleiche Rechte der Grundrechte-Charta nicht absprechen könnte. Auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage hat der Äquivalenzgrundsatz zur Folge, dass auch die von der Grundrechte-Charta garantierten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte

äß Art144 bzw Art144a B-VG geltend

acht werden können und sie im Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG bilden. Der VfGH zieht - im Fall von Zweifeln an der Auslegung der Grundrechte-Charta nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

äß Art267 AEUV - die Grundrechte-Charta in ihrem Anwendungsbereich als Maßstab für nationales Recht heran und hebt entgegenstehende generelle Normen

Art139bzw Art140 B-VG auf. Damit kommt der Vf

GH für diesen Bereich auch der vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierten Bereinigungspflicht nach. Keine Vorlagepflicht, wenn Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist, dh keinen Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreites haben kann; im Bereich der Grundrechte-Charta dann, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, insbes ein Recht der EMRK, den gleichen Anwendungsbereich hat wie ein Recht der Grundrechte-Charta. In den Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Entscheidungen hat der Asylgerichtshof jedenfalls in "Durchführung des Unionsrechts" (

Art51

Abs1 GRC Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten) gehandelt (vgl die Statusrichtlinie 2004/83/EG betr die Rechtsstellung von Flüchtlingen sowie die Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG betr Mindestnormen für das Asylverfahren).In den Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Entscheidungen hat der Asylgerichtshof jedenfalls in "Durchführung des Unionsrechts" (

Art51

Abs1 GRC Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten) gehandelt vergleiche die Statusrichtlinie 2004/83/EG betr die Rechtsstellung von Flüchtlingen sowie die Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG betr Mindestnormen für das Asylverfahren). Das Asylverfahren allgemein und die beiden Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Entscheidungen fallen daher in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta. Im Anwendungsbereich von Art6 EMRK hat Art47 Abs2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art47 Abs2 GRC entsprechend. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art6 EMRK. Aus Art47 Abs2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Art47 Abs2 GRC ist bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art47 Abs2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Der VfGH hegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.