RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.2012 GeschäftszahlU536/11 Sammlungsnummer19630 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung eines serbischen Roma; verfassungskonforme Interessenabwägung im Sinne eines Überwiegens der öffentlichen Interessen angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers RechtssatzOrdnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, Ergänzung der Erhebungen des Bundesasylamtes zur Frage der Existenzsicherung in Serbien, zulässige Annahme der Möglichkeit der Sicherung der notdürftigsten Existenzgrundlage. Der Asylgerichtshof hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt, er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma auf Grund seiner Ausbildung zumindest Gelegenheitsarbeiten in Serbien verrichten kann, er Zugang zum serbischen Sozialhilfesystem hat und nötigenfalls von seiner Familie von Österreich aus finanziell unterstützt werden kann. Nachvollziehbare Verneinung des Vorliegens sonstiger Gründe, die einer Rückkehr nach Serbien unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK entgegenstünden. Keine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Ausweisung nach Serbien gem §10 Abs1 Z2 AsylG 2005, sorgfältige Gegenüberstellung der für und gegen den Verbleib des Beschwerdeführers sprechenden Gründe. Keine bzw geringere Betreuungsbedürftigkeit der inzwischen volljährigen bzw knapp volljährigen ehelichen Kinder, keine finanzielle Abhängigkeit der Familie vom Beschwerdeführer; Berücksichtigung auch des 2008 geborenen außerehelichen österreichischen Kindes (kein intensiver Kontakt, zulässige Verneinung eines faktischen Familienlebens). Wenn der Asylgerichtshof nun im Zuge einer Gesamtbetrachtung, also unter Einbeziehung aller Änderungen der Lebensumstände des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes, zum Ergebnis kommt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Interessen am Verbleib in Österreich überwiegt, da - durch die "massive Straffälligkeit" des Beschwerdeführers "seit dem Jahr 2000 verbunden mit langjährigen Haftaufenthalten und rasch wechselnden Zeiträumen von Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug, Notstandshilfe und geringfügiger Beschäftigung" - die "langjährig stattgefunden habende Integrationsentwicklung sich schließlich ins Gegenteil verkehrte und insofern eine markante Negativentwicklung über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren zu konstatieren ist" und der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes Österreich nicht verlassen, sondern "als Absicherung seines Aufenthaltes in Österreich" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden. Weiteres vertretbare Annahme der Möglichkeit einer Fortführung des Familienlebens in Serbien iSd vom EGMR in der Rechtssache "Boultif" entwickelten Kriterien (EGMR 02.08.01, Appl 54273/00). Keine Beanstandung der Interessenabwägung im Sinne eines Überwiegens der öffentlichen Interessen auch unter dem Gesichtspunkt des langjährigen Aufenthalts bzw der Geburt im Inland iSd Rechtsprechung des EGMR, Verhältnismäßigkeit der Ausweisung aufgrund der Begehung von Straftaten, insbesondere auch von Drogendelikten. Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, keine Willkür.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.