← Österreich

{'item': 'G131/10'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2012 GeschäftszahlG131/10 Sammlungsnummer19629 LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 über

Handelseinrichtungen außerhalb des Ortskerns; Zurückweisung des

dividualantrags hinsichtlich einer Übergangsbestimmung der Nö Raumordnungsnovelle 2004 RechtssatzZurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung des Wortes "ausschließlich"

§17Abs5 Nö ROG 1976 zusammen mit §30 Abs8 Z1 Nö ROG 1976.

Kein unmittelbarer Eingriff der Übergangsbestimmung des §30 Abs8 Nö ROG - weder alleine noch iVm §17 Abs5 -

die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft.Kein unmittelbarer Eingriff der Übergangsbestimmung des §30 Abs8 Nö ROG - weder alleine noch

Verbindung mit §17 Abs5 -

die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft. Neufassung des §17 Nö ROG mit der Novelle LGBl 8000-19; baubehördliche Genehmigung des Möbelmarktes der antragstellenden Gesellschaft am 11.10.05, somit nach dem 02.03.05; daher keine Anwendung des §30 Abs8 Nö ROG im Baubewilligungsverfahren für das Projekt der antragstellenden Gesellschaft.Neufassung des §17 Nö ROG mit der Novelle Landesgesetzblatt 8000-19; baubehördliche Genehmigung des Möbelmarktes der antragstellenden Gesellschaft am 11.10.05, somit nach dem 02.03.05; daher keine Anwendung des §30 Abs8 Nö ROG im Baubewilligungsverfahren für das Projekt der antragstellenden Gesellschaft. Zulässigkeit des Eventualantrags betr das Wort "ausschließlich"

§17Abs5 Nö ROG; kein zumutbarer Umweg.

Bloße Anzeige der geplanten Änderung des Verwendungszwecks bisheriger Lagerräume (Verwendung als Möbelverkaufsfläche) gemäß §15 Abs1 Z2 Nö BauO 1996 wegen damit untrennbar verbundener bewilligungspflichtiger baulicher Maßnahmen nicht möglich. Anfertigung der für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen allein zum Zweck der Anfechtung von Bestimmungen des §17 Nö ROG nicht zumutbar; Umweg über Bauplatzerklärung nicht möglich: einerseits Grundstück bereits zum Bauplatz erklärt, andererseits keine Präjudizialität des §17 Nö ROG im Verfahren über einen Antrag auf Bauplatzerklärung. Abweisung des Eventualantrags auf Aufhebung des Wortes "ausschließlich"

§17Abs5 Nö ROG 1976.

Das Ziel der Nö Raumordnungsnovelle 2004, die Ortskerne zu stärken und die Handelseinrichtungen

guter räumlicher Abstimmung zum Verbraucher zu situieren, liegt speziell dem §17 Nö ROG zu Grunde und rechtfertigt

sbesondere auch jene Bestimmungen, die nur

nerhalb des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes und

Zentrumszonen Verkaufsflächen für zentrumsrelevante Waren mit mehr als 80 m² gestatten. Lösung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der Verlust der Möglichkeit, eine genehmigte Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren zu erweitern, kann zwar das Vertrauen der Betroffenen auf eine gleichbleibende Gesetzeslage enttäuschen und die Wirkung ihrer wirtschaftlichen Entscheidungen nachteilig verändern. Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, ob er dem Schutz einer Erwartungshaltung oder der gleichmäßigen Behandlung zeitgleich gelagerter Sachverhalte den Vorzug gibt. Im Fall des §17 Nö ROG hat der Raumordnungsgesetzgeber dem Vertrauensschutz Rechnung getragen und durch die Übergangsbestimmung des §30 Abs8 Nö ROG den Bestand und (beschränkten) Ausbau bereits errichteter Handelsbetriebe, die den (neuen) Bestimmungen des §17 Nö ROG nicht entsprechen, gesichert. Der Übergangsbestimmung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit kann vom Standpunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden. Keine Kompetenzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen. Im Gegensatz zu der mit VfSlg 9543/1982 aufgehobenen Bestimmung stellt §17 Nö ROG nicht auf gewerberechtliche Aspekte ab. Geltung der Verkaufsflächenbeschränkungen unabhängig von jedem Bedarf; Unterscheidung nur zwischen "nicht zentrumsrelevanten Waren" und "zentrumsrelevanten Waren".Im Gegensatz zu der mit VfSlg 9543 aus 1982, aufgehobenen Bestimmung stellt §17 Nö ROG nicht auf gewerberechtliche Aspekte ab. Geltung der Verkaufsflächenbeschränkungen unabhängig von jedem Bedarf; Unterscheidung nur zwischen "nicht zentrumsrelevanten Waren" und "zentrumsrelevanten Waren". Angesichts des Ausmaßes an

dividualverkehr und versiegelten Flächen, das Handelsbetriebe verursachen können, ist das Unterscheidungskriterium - das ausschließlich auf die Notwendigkeit des Abtransports der gekauften Waren mit einem Kraftfahrzeug abstellt - eines, bei dem die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes und damit der raumplanerische Aspekt deutlich im Vordergrund steht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.