RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2012 GeschäftszahlV8/11 Sammlungsnummer19624 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Höchstprovisionssatzes bei befristeten Mietverträgen in der Immobilienmaklerverordnung; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Erwerbsausübungsfreiheit; öffentliches Interesse an der Erlassung von Schutzbestimmungen gerade im Hinblick auf den Schutz der Wohnungssuchenden; gesetzliche Grundlage in der Gewerbeordnung ausreichend determiniert RechtssatzZulässigkeit des Individualantrags einer Immobilienmaklerin auf Aufhebung des §20 Abs1 letzter Satz ImmobilienmaklerV idF BGBl II 268/2010 (Festlegung eines Höchstsatzes der mit dem Mieter vereinbarten Provision für mit bis zu drei Jahren befristete Mietverträge) sowie der Eventualanträge betr §20 Abs3 leg cit.Zulässigkeit des Individualantrags einer Immobilienmaklerin auf Aufhebung des §20 Abs1 letzter Satz ImmobilienmaklerV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 268 aus 2010, (Festlegung eines Höchstsatzes der mit dem Mieter vereinbarten Provision für mit bis zu drei Jahren befristete Mietverträge) sowie der Eventualanträge betr §20 Abs3 leg cit. Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar betroffen; Begehung einer Verwaltungsübertretung gem §367 Z22 GewO 1994 durch Vereinbarung einer höheren Provision nicht zumutbar. Kein untrennbarer Zusammenhang von Satz 1 und 2 des §20 Abs1; im Fall der Aufhebung verbleibende Regelung betr unbefristete oder länger befristete Mietverträge zwar nicht vom Verordnungsgeber intendiert, jedoch weder unverständlich noch unanwendbar; Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Beseitigung des durch eine Aufhebung entstandenen Wertungswiderspruches in einer allenfalls vom VfGH zu setzenden Frist. §20 Abs1 ImmobilienmaklerV verstößt weder unter Berücksichtigung der Schranken des Art6 StGG noch der Schranken des Gleichheitsgrundsatzes gegen §69 Abs2 GewO
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