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{'item': 'B606/11'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2012 GeschäftszahlB606/11 Sammlungsnummer19617 LeitsatzEntzug des gesetzlichen Richters durch Versagung der Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Änderungsanzeigeverfahren; verfassungskonforme Interpretation der gewerberechtlichen Bestimmungen im Sinne der Vorjudikatur geboten RechtssatzÄnderungsanzeigeverfahren gem §81 Abs3 GewO der Sache nach vereinfachte Variante eines Betriebsanlagenänderungsverfahrens, daher Übertragung der Rechtsprechung zur Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (VfSlg 16103/2001, 16259/2001) auf Verfahren nach §81 Abs3 GewO.Änderungsanzeigeverfahren gem §81 Abs3 GewO der Sache nach vereinfachte Variante eines Betriebsanlagenänderungsverfahrens, daher Übertragung der Rechtsprechung zur Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (VfSlg 16103 aus 2001,, 16259 aus 2001,) auf Verfahren nach §81 Abs3 GewO. In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des §81 Abs3 iVm §345 Abs6 GewO daher dahingehend auszulegen, dass den Beschwerdeführern ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des §81 Abs3 iVm §81 Abs2 Z9 GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. Dass §81 Abs3 GewO den Nachbarn nicht wie §359b Abs1 GewO Anhörungsrechte einräumt, hindert die Annahme einer beschränkten Parteistellung nicht.In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des §81 Abs3 in Verbindung mit §345 Abs6 GewO daher dahingehend auszulegen, dass den Beschwerdeführern ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des §81 Abs3 in Verbindung mit §81 Abs2 Z9 GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. Dass §81 Abs3 GewO den Nachbarn nicht wie §359b Abs1 GewO Anhörungsrechte einräumt, hindert die Annahme einer beschränkten Parteistellung nicht. Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren im Hinblick auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung (vgl VfSlg 17165/2004) gerechtfertigt; Parteistellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren jedoch verfassungsrechtlich geboten.Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren im Hinblick auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung vergleiche VfSlg 17165 aus 2004,) gerechtfertigt; Parteistellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren jedoch verfassungsrechtlich geboten. Die belangte Behörde hätte daher im Berufungsverfahren, soweit mit der Berufung das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nach §81 Abs3 GewO geltend gemacht wurde, den zurückweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz aufheben müssen. Durch Abweisung der Berufung Verweigerung einer Sachentscheidung zu Unrecht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.