← Österreich

{'item': 'U760/11 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2011 GeschäftszahlU760/11 ua Sammlungsnummer19612 LeitsatzVerletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer fünfköpfigen armenischen Familie; verfassungswidrige Interessenabwägung RechtssatzIntegration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens in Österreich erfolgt, welches für die Beschwerdeführer sechseinhalb Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerte; keine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer. Wenn der Asylgerichtshof das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass er eine Verletzung des Art8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht er auch, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - über sechs Jahre verstreichen (vgl VfGH E v 07.10.10, B950-954/10).Wenn der Asylgerichtshof das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass er eine Verletzung des Art8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht er auch, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - über sechs Jahre verstreichen vergleiche VfGH E v 07.10.10, B950-954/10). Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer zwar nur auf vorläufiger Basis, immer nur Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Status als Asylwerber; jedoch ist dem Dritt-, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin, die ihre Eltern als Minderjährige nach Österreich begleiteten, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen, wie ihren Obsorgeberechtigten (vgl VfSlg 19086/2010; ferner VfGH E v 10.03.11, B1565-1567/10). Schullaufbahn der Kinder großteils im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich); Verkennung des Ausmaßes der Integration durch den AsylGH (intensive soziale Aktivitäten, dauerhafter und erfolgreicher Schulbesuch, ehrenamtliche Sozialarbeit, befristete Beschäftigungsbewilligungen, nachhaltiges sportliches Engagement auf Vereinsniveau mit teilweise herausragenden Leistungen).Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer zwar nur auf vorläufiger Basis, immer nur Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Status als Asylwerber; jedoch ist dem Dritt-, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin, die ihre Eltern als Minderjährige nach Österreich begleiteten, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen, wie ihren Obsorgeberechtigten vergleiche VfSlg 19086 aus 2010,; ferner VfGH E v 10.03.11, B1565-1567/10). Schullaufbahn der Kinder großteils im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich); Verkennung des Ausmaßes der Integration durch den AsylGH (intensive soziale Aktivitäten, dauerhafter und erfolgreicher Schulbesuch, ehrenamtliche Sozialarbeit, befristete Beschäftigungsbewilligungen, nachhaltiges sportliches Engagement auf Vereinsniveau mit teilweise herausragenden Leistungen). Der Asylgerichtshof kommt daher angesichts all dieser für die Integration des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sowie der Fünftbeschwerdeführerin und die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sprechenden Umstände, denen allein deren illegale Einreise und ihre unberechtigten Asylanträge gegenüberstehen, mit einer verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Abwägung zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften die Interessen dieser Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiege, was diese in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art8 EMRK verletzt. Vorliegen eines Familienlebens der Eltern in Bezug auf die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin. Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung. Kostenzuspruch, teilweise Ablehnung außer Betracht, da kein zusätzlicher Prozessaufwand.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.