RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2011 GeschäftszahlB883/10 Sammlungsnummer19587 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer nachträglichen Baubewilligung für Zubauten auf einem Grundstück mit der Widmung "Grünland-Kleingärten"; Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof angesichts der Besonderheiten der Verfahren der Bescheid- und Verordnungsprüfung, des Vorbringens der Beschwerdeführer und der Mitwirkungsmöglichkeiten im Verfahren der Erlassung des Flächenwidmungsplans konventionsgemäß RechtssatzKeine Gesetzwidrigkeit der Widmung des Grundstücks der Beschwerdeführer als "Grünland-Kleingärten" im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Langenzersdorf aus dem Jahr 1983. Geltung anderer rechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt der Schaffung des Kleingartens; im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen in §14 Nö KleingartenG, LGBl 8210-6, rechtmäßige Annahme des Verordnungsgebers, dass es sich bei dem Grundstück der Beschwerdeführer um einen Kleingarten iSd Nö KleingartenG handelt, auch wenn er nicht der Größe des gegenwärtig geltenden §5 Nö KleingartenG entspricht.Geltung anderer rechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt der Schaffung des Kleingartens; im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen in §14 Nö KleingartenG, Landesgesetzblatt 8210-6, rechtmäßige Annahme des Verordnungsgebers, dass es sich bei dem Grundstück der Beschwerdeführer um einen Kleingarten iSd Nö KleingartenG handelt, auch wenn er nicht der Größe des gegenwärtig geltenden §5 Nö KleingartenG entspricht. Kein Verstoß der Widmung gegen das Nö ROG 1976 (vgl §19 Abs2 Z7 leg cit); Grundstück der Beschwerdeführer als Kleingarten iSd §2 Nö KleingartenG zu qualifizieren. Keine Unsachlichkeit der Widmung, auch wenn die Grundstücke unterschiedlich groß sind.Kein Verstoß der Widmung gegen das Nö ROG 1976 vergleiche §19 Abs2 Z7 leg cit); Grundstück der Beschwerdeführer als Kleingarten iSd §2 Nö KleingartenG zu qualifizieren. Keine Unsachlichkeit der Widmung, auch wenn die Grundstücke unterschiedlich groß sind. Eindeutige Regelung des Nö ROG 1976, welche Grundflächen als "Grünland-Kleingärten" gewidmet werden können; keine Unbestimmtheit des Gesetzes. Keine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Sanierung des Widmungsgebietes wegen zahlreicher rechtswidriger Bauführungen. Umwidmung zur Legalisierung von Schwarzbauten wäre sachlich nicht gerechtfertigte und daher unzulässige Besserstellung jener Personen, die Bauten ohne Bewilligung errichten, gegenüber Personen mit rechtskonformem Verhalten. Keine Unsachlichkeit des §5 und §6 Nö KleingartenG betr die festgelegte Größe der Kleingärten und die Bebaubarkeit; Regelungen im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers; Grundstück der Beschwerdeführer und darauf errichtete Baulichkeiten im Übrigen aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung und der Übergangsbestimmungen des §14 Abs2 und Abs5 Nö KleingartenG nicht von der strengeren Vorschrift des §6 leg cit betroffen. Keine Verletzung der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht; selbst wenn der Behörde in anderen Fällen ein Fehlverhalten anzulasten wäre, kann hieraus kein Recht auf eine gleiche Fehlentscheidung durch die Behörde abgeleitet werden (mit Judikaturhinweisen). Zivilrechtlicher Anspruch iSv Art6 EMRK ("civil right"), nämlich das Recht, auf einem von den Beschwerdeführern gepachteten Grundstück ein Gebäude zu errichten, durch die Entscheidung betroffen (vgl EGMR 25.11.94, Fall Ortenberg, Appl 12884/87, Z28). Daher Anwendbarkeit der Garantien des Art6 Abs1 EMRK auf das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie auf die nachfolgenden Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.Zivilrechtlicher Anspruch iSv Art6 EMRK ("civil right"), nämlich das Recht, auf einem von den Beschwerdeführern gepachteten Grundstück ein Gebäude zu errichten, durch die Entscheidung betroffen vergleiche EGMR 25.11.94, Fall Ortenberg, Appl 12884/87, Z28). Daher Anwendbarkeit der Garantien des Art6 Abs1 EMRK auf das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie auf die nachfolgenden Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR aber unter Umständen konventionsgemäß (vgl zB EGMR 14.10.10, Fall Kugler, Appl 65631/01, Z52).Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR aber unter Umständen konventionsgemäß vergleiche zB EGMR 14.10.10, Fall Kugler, Appl 65631/01, Z52). Verfahren der Bescheidbeschwerde, in der die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplans geltend gemacht wird, nach einem Planungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, das bestimmten verfahrensrechtlichen Garantien (mit Mitwirkungsmöglichkeiten unter anderem der betroffenen Grundstückseigentümer und deren Anrainer; vgl §21 Nö ROG 1976) unterliegt. Nach einer Ablehnung bzw Abweisung der Beschwerde durch den VfGH auf Antrag Zuständigkeit des VwGH; Verpflichtung des VwGH im Fall von Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Anfechtung der Verordnung beim VfGH.Verfahren der Bescheidbeschwerde, in der die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplans geltend gemacht wird, nach einem Planungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, das bestimmten verfahrensrechtlichen Garantien (mit Mitwirkungsmöglichkeiten unter anderem der betroffenen Grundstückseigentümer und deren Anrainer; vergleiche §21 Nö ROG 1976) unterliegt. Nach einer Ablehnung bzw Abweisung der Beschwerde durch den VfGH auf Antrag Zuständigkeit des VwGH; Verpflichtung des VwGH im Fall von Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Anfechtung der Verordnung beim VfGH. Angesichts der Besonderheiten der Verfahren der Bescheid- und Verordnungsprüfung durch den VfGH, des Vorbringens der Beschwerdeführer, aber auch der Mitwirkungsmöglichkeiten im Verfahren der Erlassung des Flächenwidmungsplans konnte schon aus diesen Gründen eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Das Vorbringen ob der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung in der Beschwerde betrifft im Kern die Frage, ob die Widmung als "Grünland-Kleingärten" angesichts der Größe des Grundstücks im Lichte des §5 NÖ KleingartenG gegen das Nö ROG 1976 und gegen den Gleichheitssatz verstößt. Ein solches Vorbringen ist vor dem Hintergrund der Wertungen der Rechtsprechung des EGMR und der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, das Erfordernis einer Verhandlung nach Art6 Abs1 EMRK zu begründen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.