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{'item': 'V85/11 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2011 GeschäftszahlV85/11 ua Sammlungsnummer19592 LeitsatzGesetzwidrigkeit der Bestimmungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 über das E-Voting mangels hinreichender Determinierung des Handelns der Wahlkommission und wegen Fehlens einer Möglichkeit der Kontrolle der Einhaltung der bei der Stimmabgabe einzuhaltenden Wahlgrundsätze RechtssatzAufhebung des §62 bis §69 der Hochschülerinnen- und HochschülerschaftswahlO 2005 (HSWO 2005) und Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §61 HSWO 2005, BGBl II 91 idFAufhebung des §62 bis §69 der Hochschülerinnen- und HochschülerschaftswahlO 2005 (HSWO 2005) und Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §61 HSWO 2005, Bundesgesetzblatt römisch zwei 91 idF BGBl II 351/2008.Bundesgesetzblatt Teil 2, 351 aus 2008,. Kein Wegfall der Beschwerdelegitimation der wahlwerbenden Gruppen in den Anlassverfahren durch den Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode der bei der ÖH-Wahl 2009 gewählten Universitätsvertretungen der Österreichischen HochschülerInnenschaft. Wenngleich die Aufhebung der bekämpften Bescheide nach Durchführung der ÖH-Wahl 2011 keine Wirkung mehr entfalten würde, ist die Beschwer deshalb nicht weggefallen. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen des E-Voting in §34 Abs4 bis Abs7 Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 (HSG 1998); vgl die im Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen im Prüfungsbeschluss.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen des E-Voting in §34 Abs4 bis Abs7 Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 (HSG 1998); vergleiche die im Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen im Prüfungsbeschluss. Beim E-Voting (Distanzwahl) können im Gegensatz zur Papierwahl Fehler oder Manipulationen - Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete Wahlfälschung durch Manipulation - einerseits schwerer zu erkennen und andererseits von größerer Tragweite sein, weshalb die Verordnung das Verwaltungshandeln der Wahlbehörde in einem solchen Maße determinieren muss, dass die Durchführung des E-Voting sowohl für den Einzelnen nachvollziehbar als auch für die Wahlbehörden überprüfbar ist. Die HSWO 2005 bestimmt das Handeln der zuständigen Wahlkommission bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§39 HSG 1998) nicht hinreichend vorher und regelt nicht, in welcher Weise, mit welchen Mitteln und anhand welcher Kriterien (zB eine Dokumentation besonderer Vorkommnisse) die Wahlkommission ihre Aufgaben erfüllen kann, insbesondere in welcher Weise die Wahlkommission (ohne Mitwirkung von Sachverständigen) überprüfen kann, ob das eingesetzte System auch fehlerlos funktioniert hat. Wahlgrundsätze gebieten besondere Vorkehrungen zur Vermeidung von Programmierfehlern oder zielgerichteter Wahlfälschung durch Manipulation; Kenntnisnahme des Wahlergebnisses anhand eines zusammenfassenden Papierausdrucks von einer CD-Rom nicht ausreichend. Weiters keine Regelung in der Verordnung, dass die Möglichkeit einer transparenten, in ihren Ergebnissen der interessierten Öffentlichkeit zugänglichen Kontrolle der für elektronische Wahlen eingesetzten Techniken bzw des verwendeten Systems und der diesem zu Grunde liegenden Software, allenfalls auch deren Quellcode, am Maßstab der Verfahrensvorschriften eröffnet wird, sodass sich auch der einzelne Wähler nicht darauf verlassen kann, dass insbesondere bei der Stimmabgabe die Wahlgrundsätze erfüllt und seine abgegebene Stimme unverfälscht erfasst wurden. Der Verordnungsgeber muss daher selbst festlegen, wie den Wahlgrundsätzen durch das E-Voting entsprochen werden kann, welches Verfahren bzw welches technische System bei E-Voting zum Einsatz kommt, damit sichergestellt werden kann, dass das verwendete System den Anforderungen an eine zuverlässige Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses genügt. Widerspruch des §62 HSWO 2005 betr eine vorgezogene Stimmabgabe von Montag bis Freitag zu §34 Abs2 HSG 1998 (ausdrückliche Festlegung der Durchführung der Wahl von Dienstag bis Donnerstag). Anlassfall B1149/10 ua, E v 13.12.11, Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlassfälle B1214/10, E vom 13.12.11, sowie B898/10, E v 14.12.11.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.