RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2011 GeschäftszahlG15/10 Sammlungsnummer19541 LeitsatzTeils Zurück-, teils Abweisung des Individualantrags eines Gastgewerbebetreibers auf Aufhebung von Nichtraucherschutzbestimmungen im Tabakgesetz; kein Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Z11 und des §18 Abs6 Z1 TabakG idF BGBl I 120/2008.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Z11 und des §18 Abs6 Z1 TabakG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008,. Die Definition des Begriffes "öffentlicher Ort" in §§1 Z11 hat für sich genommen keine eigenständige normative Bedeutung. Keine der damit gemeinsam angefochtenen Bestimmungen (§13a Abs1 Z1 bzw Abs2
- Satz und §18 Abs6 Z1 leg cit) verwendet den Begriff "öffentlicher Ort". Die Betriebe des Gastgewerbes gem §111 Abs1 Z2 GewO betreffende Übergangsbestimmung des §18 Abs6 Z1 TabakG hat nach Ablauf des 30.06.10 keine normative Wirkung mehr. Kein Verstoß des §13a Abs1 Z1 TabakG idF BGBl I 120/2008 (Ausdehnung des Rauchverbots auf Gastronomieräume durch Aufhebung der Ausnahmeregelungen für Gastronomiebetriebe in §13 Abs4 TabakG) gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz.Kein Verstoß des §13a Abs1 Z1 TabakG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, (Ausdehnung des Rauchverbots auf Gastronomieräume durch Aufhebung der Ausnahmeregelungen für Gastronomiebetriebe in §13 Abs4 TabakG) gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz. Nichtraucherschutz im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig (vgl VfSlg 18895/2009).Nichtraucherschutz im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig vergleiche VfSlg 18895 aus 2009,). Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gastgewerbliche Betriebe iSd §13a Abs1 TabakG einer eigenständigen Regelung mit einem grundsätzlichen Rauchverbot zu unterwerfen. Daran ändern auch die - im vorliegenden Fall nicht präjudiziellen - Ausnahmebestimmungen des §13a Abs3 Z1 und 2 leg cit nichts. Mit Blick auf das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Gäste und Arbeitnehmer von Gastgewerbebetrieben ist es ungeachtet des Umstandes, dass der Besuch dieser Betriebe durch Gäste freiwillig erfolgt, sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber ein im Wesentlichen allgemeines Rauchverbot in Räumlichkeiten von Gastronomiebetrieben vorsieht. Auch keine Verfassungswidrigkeit des §13a Abs2
- Satz TabakG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausnahmen vom Rauchverbot für Betriebe, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, vorzusehen und festzulegen, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss, und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein muss, in denen das Rauchen gestattet wird, bildet einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung und ist sachlich gerechtfertigt. Keine verfassungswidrige "Enteignung auf Vorrat".