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{'item': 'B1405/10'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2011 GeschäftszahlB1405/10 Sammlungsnummer19492 LeitsatzKeine Diskriminierung heterosexueller Paare durch die gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehaltene eingetragene Partnerschaft RechtssatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Anträge zweier verschiedengeschlechtlicher Personen auf Zulassung der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gem §1, §2 und §5 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG). Keine eigenständige Bedeutung des Diskriminierungsverbotes des Art14 EMRK. Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer im Schutzbereich des Familienlebens gemäß Art8 EMRK; Anwendbarkeit daher des Art14 iVm Art8 EMRK. Art14 iVm Art8 EMRK im Einklang mit den übrigen Bestimmungen der EMRK zu lesen. Kein Recht verschiedengeschlechtlicher Paare auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft neben dem Recht auf Eheschließung gem Art12 EMRK; über Art12 EMRK hinaus keine Verpflichtung aus Art14 iVm Art8 EMRK ableitbar (vgl zur korrelierenden Frage des aus Art14 iVm Art8 EMRK ebenso wenig ableitbaren Anspruches auf Verehelichung gleichgeschlechtlicher Paare das Urteil des EGMR vom 24.06.10, Fall Schalk und Kopf, Appl 30141/04).Anwendbarkeit daher des Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK. Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK im Einklang mit den übrigen Bestimmungen der EMRK zu lesen. Kein Recht verschiedengeschlechtlicher Paare auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft neben dem Recht auf Eheschließung gem Art12 EMRK; über Art12 EMRK hinaus keine Verpflichtung aus Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK ableitbar vergleiche zur korrelierenden Frage des aus Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK ebenso wenig ableitbaren Anspruches auf Verehelichung gleichgeschlechtlicher Paare das Urteil des EGMR vom 24.06.10, Fall Schalk und Kopf, Appl 30141/04). Rechtliche Anerkennung für gleichgeschlechtliche Paare jedoch innerstaatlich durch das EPG; daher Zulässigkeit der Berufung auf das Diskriminierungsverbot. Weil Personen verschiedenen Geschlechts die Ehe offensteht, die eingetragene Partnerschaft nur geschaffen wurde, um der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare entgegenzuwirken, diese im Wesentlichen die gleichen Wirkungen entfalten soll wie die Ehe, es sich bei verschiedengeschlechtlichen Paaren um keine (historisch) diskriminierte Gruppe handelt und es keinen europäischen Konsens auf diesem Gebiet gibt, liegt keine Verletzung von Art14 iVm Art8 EMRK vor, wenn der österreichische Gesetzgeber verschiedengeschlechtlichen Paaren keinen Zugang zur eingetragenen Partnerschaft eröffnet.Weil Personen verschiedenen Geschlechts die Ehe offensteht, die eingetragene Partnerschaft nur geschaffen wurde, um der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare entgegenzuwirken, diese im Wesentlichen die gleichen Wirkungen entfalten soll wie die Ehe, es sich bei verschiedengeschlechtlichen Paaren um keine (historisch) diskriminierte Gruppe handelt und es keinen europäischen Konsens auf diesem Gebiet gibt, liegt keine Verletzung von Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK vor, wenn der österreichische Gesetzgeber verschiedengeschlechtlichen Paaren keinen Zugang zur eingetragenen Partnerschaft eröffnet. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liegt innerhalb des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, wenn er die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehält und verschiedengeschlechtliche Paare auf die Ehe verweist. Kein Bezug der Rechtssache zum Unionsrecht; keine Ausdehnung des Geltungsbereichs des Unionsrechts durch EU-Grundrechte-Charta. Keine Vorlage einer Frage an den EuGH betr einen allfälligen Widerspruch des Ausschlusses verschiedengeschlechtlicher Paare von der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zu Art21 GRC.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.