RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2011 GeschäftszahlV167/10 ua Sammlungsnummer19456 LeitsatzAbweisung des Antrags der Salzburger Landesregierung auf Aufhebung eines Rechtsaktes des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend die starkstromwegerechtliche Genehmigung von Vorarbeiten für eine 380 kV-Leitung von Salzburg nach Oberösterreich; Zuständigkeit des Bundesministers auf Grund der Einheitlichkeit des Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhabens zwecks Schließung einer vorhandenen Lücke in der 380 kV-Ringleitung gegeben RechtssatzAbweisung des (zulässigen) Antrags der Salzburger Landesregierung auf Aufhebung des Spruchpunktes I.
- des Rechtsaktes des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) vom 26.11.10, mit dem der Verbund-Austrian Power Grid AG gemäß §5 StarkstromwegeG 1968 die Bewilligung erteilt wurde, zur Vornahme von Vorarbeiten fremde Grundstücke in bestimmten Gemeinden zu betreten und für die Ausarbeitung eines Bauentwurfes für Vorhabensteile der 380 kV-Leitung "Netzknoten Tauern - Netzknoten St Peter" in Anspruch zu nehmen.Abweisung des (zulässigen) Antrags der Salzburger Landesregierung auf Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins.
- des Rechtsaktes des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) vom 26.11.10, mit dem der Verbund-Austrian Power Grid AG gemäß §5 StarkstromwegeG 1968 die Bewilligung erteilt wurde, zur Vornahme von Vorarbeiten fremde Grundstücke in bestimmten Gemeinden zu betreten und für die Ausarbeitung eines Bauentwurfes für Vorhabensteile der 380 kV-Leitung "Netzknoten Tauern - Netzknoten St Peter" in Anspruch zu nehmen. Gemäß §5 StarkstromwegeG Erlassung eines Rechtsaktes vorgesehen, der mit der Zustellung an den zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigten als Bescheid erlassen wird und durch Kundmachung gegenüber den zur Duldung der Vornahme von Vorarbeiten Verpflichteten als Verordnung in Kraft tritt (vgl VfSlg 17338/12004). Rechtsakt daher Prüfungsobjekt im Verordnungsprüfungsverfahren.Gemäß §5 StarkstromwegeG Erlassung eines Rechtsaktes vorgesehen, der mit der Zustellung an den zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigten als Bescheid erlassen wird und durch Kundmachung gegenüber den zur Duldung der Vornahme von Vorarbeiten Verpflichteten als Verordnung in Kraft tritt vergleiche VfSlg 17338/12004). Rechtsakt daher Prüfungsobjekt im Verordnungsprüfungsverfahren. Zulässigkeit des Individualantrags einer Grundstückseigentümerin in einer betroffenen Gemeinde hins der Wortfolge "Goldegg,"; im Übrigen Zurückweisung dieses Antrags. Keine Unzuständigkeit des BMWFJ zur Erlassung des angefochtenen Spruchpunktes, insbes in Bezug auf die "Salzburgleitung 2". "Zweisystemige" elektrische Leitungsanlage im Interesse der Betriebssicherheit geplant; Führung auf einem gemeinsamen Gestänge. Das auf diese Weise zu realisierende Vorhaben einer 380 kV-Leitung "Netzknoten St Peter - Netzknoten Tauern" soll Teil der gesamtösterreichischen 380 kV-Ringleitung sein, der sowohl aus gesamthafter innerstaatlicher Sicht wie auch aus europäischer Sicht wesentliche Bedeutung für die Stromversorgung zukommt. §2 Abs2 StarkstromwegeG (betr die Definition von Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken) entspricht den kompetenzrechtlichen Vorgaben des Art10 Abs1 Z10 B-VG. Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung für Bundesländergrenzen überschreitende elektrische Leitungsanlagen soll auch eine entsprechende einheitliche Fachplanungsentscheidung für derartige überregionale Leitungsanlagen sicherstellen. Maßgeblichkeit des eingereichten Vorhabens für die Beurteilung, ob eine Leitungsanlage "nach dem Projekt" die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert. An der Einheitlichkeit des Vorhabens, mit der eine objektiv bestehende Lücke in der 380 kV-Ringleitung zwischen den Netzknoten St Peter und Tauern geschlossen werden soll, ändert die Tatsache, dass dieses Vorhaben die Änderung eines bereits genehmigten Teilstücks und die Errichtung eines neuen Teilstücks der Leitungsanlage integriert, nichts. Auch die zweisystemige Ausführung der Leitung spricht für eine einheitliche Betrachtung des Vorhabens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im starkstromwegerechtlichen Verfahren ihr Vorhaben "in Umgehungsabsicht" aus zwei, von ihrer technischen, wirtschaftlichen oder netzplanerischen Bedeutung her in keiner Weise verbundenen, selbständigen Projekten zusammengesetzt hätte. Keine "besondere Rechtswidrigkeit betr die Salzburgleitung 1". Wendung in §5 Abs1 StarkstromwegeG, dass Vorarbeiten nur "für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage" bewilligt werden können, nicht einschränkend auszulegen. Hinweis auf Wortlaut des §3 Abs1, systematische Stellung des §5, sowie Sinn und Zweck der Vorarbeitenbewilligung. Vorarbeiten dürfen auch zur Vorbereitung eines Bauentwurfs für die Vorbereitung eines Bewilligungsansuchens zur Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage bewilligt werden.