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G56/10

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2011 GeschäftszahlG56/10 Sammlungsnummer19446 LeitsatzKeine Verfassungswidrigekit von Bestimmungen des Oberösterreichischen Waldbrandbekämpfungsgesetzes betreffend die Verpflichtung des Bundes zum Ersatz der Kosten der Waldbrandbekämpfung; keine über die Kostentragungspflicht nach dem Finanz-Verfassungsgesetz hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes RechtssatzAbweisung des zulässigen Antrags des Landesgerichts Steyr auf Aufhebung des § 5 Abs 1 bis Abs 6 Oö WaldbrandbekämpfungsG, LGBl 68/1980.Abweisung des zulässigen Antrags des Landesgerichts Steyr auf Aufhebung des Paragraph 5, Absatz eins bis Absatz 6, Oö WaldbrandbekämpfungsG, Landesgesetzblatt 68 aus 1980,. Hinreichende Darlegung der Präjudizialität des § 5 Abs 1 und Abs 2 leg cit im Anlassverfahren betr die Frage der Verpflichtung des Bundes zum Ersatz der Kosten der Bekämpfung eines Waldbrandes an die Gemeinde Roßleithen; einerseits Kosten der Gemeinde durch Einsatz der Feuerwehren, andererseits Kosten "verschiedener Anspruchsteller" (österreichischer Bergrettungsdienst) umfasst.Hinreichende Darlegung der Präjudizialität des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, leg cit im Anlassverfahren betr die Frage der Verpflichtung des Bundes zum Ersatz der Kosten der Bekämpfung eines Waldbrandes an die Gemeinde Roßleithen; einerseits Kosten der Gemeinde durch Einsatz der Feuerwehren, andererseits Kosten "verschiedener Anspruchsteller" (österreichischer Bergrettungsdienst) umfasst. Untrennbarer Zusammenhang der Abs 3 bis Abs 6 (betr das bei Anträgen auf Kostenersatz einzuhaltende Verfahren), jedoch kein untrennbarer Zusammenhang des Abs 7 und Abs 8 (betr Schadenersatzansprüche des Bundes) mit diesen Vorschriften.Untrennbarer Zusammenhang der Absatz 3 bis Absatz 6, (betr das bei Anträgen auf Kostenersatz einzuhaltende Verfahren), jedoch kein untrennbarer Zusammenhang des Absatz 7 und Absatz 8, (betr Schadenersatzansprüche des Bundes) mit diesen Vorschriften. Hinreichende Darlegung der Bedenken; behaupteter Verstoß des § 5 Abs 1 und Abs 2 gegen § 2 F-VG 1948; zusätzliche Bedenken speziell gegen Abs 6 (betr die sukzessive Gerichtszuständigkeit).Hinreichende Darlegung der Bedenken; behaupteter Verstoß des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, gegen Paragraph 2, F-VG 1948; zusätzliche Bedenken speziell gegen Absatz 6, (betr die sukzessive Gerichtszuständigkeit). Ermächtigung der Landesgesetzgebung zur Erlassung näherer Vorschriften über die Bekämpfung von Waldbränden sowie über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung in § 42 ForstG 1975 iSd Art 10 Abs 2 B-VG; keine Festlegung weiterer Grundsätze; freie Regelung dieser Materie durch den Landesgesetzgeber daher im Hinblick auf den sinngemäß anzuwendenden Art 15 Abs 6 B-VG zulässig.Ermächtigung der Landesgesetzgebung zur Erlassung näherer Vorschriften über die Bekämpfung von Waldbränden sowie über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung in Paragraph 42, ForstG 1975 iSd Artikel 10, Absatz 2, B-VG; keine Festlegung weiterer Grundsätze; freie Regelung dieser Materie durch den Landesgesetzgeber daher im Hinblick auf den sinngemäß anzuwendenden Artikel 15, Absatz 6, B-VG zulässig. Kein Widerspruch der Kostentragungsregel zu § 2 F-VG.Kein Widerspruch der Kostentragungsregel zu Paragraph 2, F-VG. Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung keine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft für den konkreten Sachaufwand, sondern Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, der die aufwandsverursachende Aufgabe zuzuordnen ist. Zulässigkeit von Kostenüberwälzungen des Bundes an Länder und Gemeinden bzw der Länder an Gemeinden durch abweichende Kostentragungsregel der zuständigen Gesetzgebung (mit Judikaturhinweisen). Im vorliegenden Fall Delegierung der dem Bund als zuständigen Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Erlassung abweichender Kostentragungsregeln an den Landesgesetzgeber. Bei dem in § 5 Abs 1 Oö WaldbrandbekämpfungsG geregelten Aufwand (Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich Verpflegungskosten sowie für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, etc) handelt es sich um konkreten Sachaufwand, den im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Bund zu tragen hat. Keine über die Kostentragungspflicht iSd § 2 F-VG hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes.Bei dem in Paragraph 5, Absatz eins, Oö WaldbrandbekämpfungsG geregelten Aufwand (Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich Verpflegungskosten sowie für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, etc) handelt es sich um konkreten Sachaufwand, den im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Bund zu tragen hat. Keine über die Kostentragungspflicht iSd Paragraph 2, F-VG hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes. § 5 Abs 2 Oö WaldbrandbekämpfungsG nicht nach § 2 F-VG 1948 zu beurteilen; Kompetenzgrundlage dieser Regelung betr Entschädigungsansprüche Dritter für in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgende Eigentumseingriffe in Art 10 B-VG.Paragraph 5, Absatz 2, Oö WaldbrandbekämpfungsG nicht nach Paragraph 2, F-VG 1948 zu beurteilen; Kompetenzgrundlage dieser Regelung betr Entschädigungsansprüche Dritter für in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgende Eigentumseingriffe in Artikel 10, B-VG. Kein Verstoß des § 5 Abs 6 Oö WaldbrandbekämpfungsG gegen den in Art 94 B-VG festgelegten Grundsatz der Gewaltentrennung; Außerkrafttreten eines gemäß Abs 5 erlassenen Bescheides mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts.Kein Verstoß des Paragraph 5, Absatz 6, Oö WaldbrandbekämpfungsG gegen den in Artikel 94, B-VG festgelegten Grundsatz der Gewaltentrennung; Außerkrafttreten eines gemäß Absatz 5, erlassenen Bescheides mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts. Adhäsionskompetenz der Länder iSd Art 15 Abs 9 B-VG auch bei "Ausführungsbestimmungen" gem Art 10 Abs 2 B-VG (zB Zivilrecht bzw Normierung einer Zuständigkeit der Gerichte); Vollziehung der Ausführungsbestimmungen nach Art 10 Abs 2 dritter Satz B-VG Bundessache; daher kein Fall einer zustimmungsbedürftigen Mitwirkung nach Art 97 Abs 2 B-VG.Adhäsionskompetenz der Länder iSd Artikel 15, Absatz 9, B-VG auch bei "Ausführungsbestimmungen" gem Artikel 10, Absatz 2, B-VG (zB Zivilrecht bzw Normierung einer Zuständigkeit der Gerichte); Vollziehung der Ausführungsbestimmungen nach Artikel 10, Absatz 2, dritter Satz B-VG Bundessache; daher kein Fall einer zustimmungsbedürftigen Mitwirkung nach Artikel 97, Absatz 2, B-VG. Keine verfassungswidrige Unbestimmtheit der Verfahrensart; Verfahrensart aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen erschließbar; she auch § 40a JN betr die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrensart in zweifelhaften Fällen; örtliche Zuständigkeit in § 65 ff JN hinreichend deutlich geregelt.Keine verfassungswidrige Unbestimmtheit der Verfahrensart; Verfahrensart aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen erschließbar; she auch Paragraph 40 a, JN betr die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrensart in zweifelhaften Fällen; örtliche Zuständigkeit in Paragraph 65, ff JN hinreichend deutlich geregelt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.