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{'item': 'WI-4/10'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2010 GeschäftszahlWI-4/10 Sammlungsnummer19247 LeitsatzStattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Stadtgemeinde Tulln wegen Wertung eines Stimmzettels zu Unrecht als ungültig; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Überprüfung der (Sprengel-)Wahlergebnisse durch Gemeinde- bzw Landesbedienstete RechtssatzZurückweisung der Wahlanfechtung, insoweit sie den Antrag betrifft, der FPÖ "das

  1. Mandat des Gemeinderats der Stadtgemeinde Tulln an der Donau zuzuweisen". Der Antrag geht über den Gegenstand des hier allein in Betracht kommenden Verfahrens gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §67 ff VfGG hinaus und ist daher unzulässig.Der Antrag geht über den Gegenstand des hier allein in Betracht kommenden Verfahrens gemäß Art141 Abs1 lita B-VG in Verbindung mit §67 ff VfGG hinaus und ist daher unzulässig. Im Übrigen Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung des Verfahrens zur Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Tulln am 14.03.10 ab der Überprüfung der Sprengelergebnisse und der Ermittlung des Gesamtergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde. Keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Überprüfung der Sprengelergebnisse durch Gemeindebedienstete. Beiziehung und Anwesenheit von "Hilfspersonen" gem §45 Abs1 Nö GRWO 1994 zulässig. Im vorliegenden Fall wurden Hilfsorgane von der Gemeindewahlbehörde während ihrer Tätigkeit bei der Überprüfung der Sprengelergebnisse unter Aufsicht einzelner Mitglieder, jedenfalls aber des Vorsitzenden der Wahlbehörde tätig. Wenn in der Niederschrift lediglich der Beginn und das Ende der Beschlussfassung der Wahlbehörde, nicht aber auch der Beginn und das Ende der Wahlhandlung insgesamt festgehalten ist, verstößt dies zum einen nicht gegen die Vorschrift des §55 leg cit und zum anderen lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Stimmenauszählung ausschließlich von Hilfsorganen ohne entsprechende Aufsicht vorgenommen wurde. Keine Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde im Zeitpunkt der Überprüfung der Sprengelergebnisse in Folge der Abwesenheit von Beisitzern. Im Hinblick darauf hatte der Vorsitzende gemäß §16 Abs5 Nö GRWO 1994 die notwendigen Maßnahmen, worunter auch die Überprüfung der Sprengelergebnisse fällt, selbst zu treffen. Notwendigkeit dieser Maßnahme gegeben (vgl §52 Nö GRWO 1994; unverzügliche Überprüfung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Gesetzmäßigkeit und zahlenmäßige Richtigkeit erforderlich). Keine Hinderung von Mitgliedern der Wahlbehörde an der Teilnahme.Keine Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde im Zeitpunkt der Überprüfung der Sprengelergebnisse in Folge der Abwesenheit von Beisitzern. Im Hinblick darauf hatte der Vorsitzende gemäß §16 Abs5 Nö GRWO 1994 die notwendigen Maßnahmen, worunter auch die Überprüfung der Sprengelergebnisse fällt, selbst zu treffen. Notwendigkeit dieser Maßnahme gegeben vergleiche §52 Nö GRWO 1994; unverzügliche Überprüfung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Gesetzmäßigkeit und zahlenmäßige Richtigkeit erforderlich). Keine Hinderung von Mitgliedern der Wahlbehörde an der Teilnahme. Bei den Landesbediensteten handelt es sich um ständige Referenten iSd §7 Abs2 Nö GRWO
  2. Diese ständigen Referenten sind nicht mit Hilfsorganen vergleichbar und daher - auch angesichts der großen Anzahl an nachzuprüfenden Wahlen - berechtigt, Stimmzettel als Vorbereitungsmaßnahme für die Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde nachzuzählen. Keine substantiierte Behauptung der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in bestimmten Wahlsprengeln. Wertung eines Stimmzettels zu Unrecht als ungültig durch die Landes-Hauptwahlbehörde. Der hier zu beurteilende Stimmzettel enthält keinen Namen (vgl §48 Abs1 Nö GRWO 1994) und somit keine Bezeichnung eines Bewerbers. Der Stimmzettel enthält nur ein liegendes Kreuz im links neben der Parteibezeichnung FPÖ befindlichen Kreis; er ist daher als eine gültige Stimme für die FPÖ zu werten.Der hier zu beurteilende Stimmzettel enthält keinen Namen vergleiche §48 Abs1 Nö GRWO 1994) und somit keine Bezeichnung eines Bewerbers. Der Stimmzettel enthält nur ein liegendes Kreuz im links neben der Parteibezeichnung FPÖ befindlichen Kreis; er ist daher als eine gültige Stimme für die FPÖ zu werten. Möglicher Einfluss dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis. Legt man der Wahlzahlberechnung das zu korrigierende Wahlergebnis zugrunde, ergäbe sich die Wahlzahl 218,
  3. Diese Zahl entspräche sowohl dem 1/9 der SPÖ-Parteisumme als auch der Hälfte der FPÖ-Parteisumme, weshalb es zu einem Losentscheid gemäß §53 Abs6 Nö GRWO 1994 zwischen diesen beiden Parteien käme.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.