Abs3 GBK/GAW-G erstatten wollte und gerade nicht den Willen hatte, einen individuell-konkreten Verwaltungsakt nach der Art eines Bescheides zu erlassen.Anders als in VfSlg 14713 aus 1996, intendiert die angefochtene Erledigung nach Erscheinungsform und Duktus, dass der Senat lediglich einen bloßen "Vorschlag"
Abs3 GBK/GAW-G erstatten wollte und gerade nicht den Willen hatte, einen individuell-konkreten Verwaltungsakt nach der Art eines Bescheides zu erlassen. Ebenso B966/09 vom selben Tag. She auch B1689/10, B v 28.02.11: Bei der im bekämpften Schreiben der GBK wiedergegebenen Ansicht, dass eine sexuelle Belästigung vorliege, handelt es sich - wenn auch im vorliegenden Fall die Übermittlung eines "Vorschlags"
Abs 3 leg cit (noch) nicht erfolgt sein sollte - um eine (bloß) unverbindliche gutachterliche Feststellung im Rahmen des Vorschlagsrechts der GBK.She auch B1689/10, B v 28.02.11: Bei der im bekämpften Schreiben der GBK wiedergegebenen Ansicht, dass eine sexuelle Belästigung vorliege, handelt es sich - wenn auch im vorliegenden Fall die Übermittlung eines "Vorschlags"
Paragraph 12, Absatz 3, leg cit (noch) nicht erfolgt sein sollte - um eine (bloß) unverbindliche gutachterliche Feststellung im Rahmen des Vorschlagsrechts der GBK.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.