RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2010 GeschäftszahlV50/09 ua Sammlungsnummer19206 LeitsatzAbweisung der Individualanträge eines Taxiunternehmers auf Aufhebung von Regelungen in der Oö Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung und der Linzer Taxitarifverordnung hinsichtlich der Ausstattung von Taxis; Verpflichtung zur Ausstattung mit beleuchtbaren Fahrpreisanzeigern und zur Einprogrammierung ausschließlich der amtlich festgelegten Tarife nicht unverhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt RechtssatzZulässigkeit der Individualanträge auf teilweise Aufhebung des §8 der Linzer TaxitarifV vom 29.12.08 sowie des §26 der Oö Taxi- und Mietwagen-BetriebsO, LGBl 94/2003.Zulässigkeit der Individualanträge auf teilweise Aufhebung des §8 der Linzer TaxitarifV vom 29.12.08 sowie des §26 der Oö Taxi- und Mietwagen-BetriebsO, Landesgesetzblatt 94 aus 2003,. Antragstellendes Taxiunternehmen unmittelbar verpflichtet, kein zumutbarer Umweg; Übertretung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen nach §15 Abs1 GelVerkG strafbar; Begehung verbotener Handlungen nicht zumutbar. Abweisung der Anträge. Behaupteter Verstoß gegen §7 und §8 Abs1 Z1 Maß- und EichG nicht nachvollziehbar. Durch diese Bestimmungen wird nicht vorgeschrieben, dass ein (eichpflichtiger) Fahrpreisanzeiger zu verwenden ist. Keine Darlegung einer Gesetzwidrigkeit durch die Behauptung praktischer Schwierigkeiten bei der Festlegung von Fahrpreisen für Fahrten von Linz in die Umlandgemeinden bzw von den Umlandgemeinden nach Linz. Der bloße Umstand, dass die Kontrolle von Dienstnehmern im Taxigewerbe durch die Verwendung von Fahrpreisanzeigern erleichtert wird, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit einer Vorschrift, die die Verwendung des Fahrpreisanzeigers für bestimmte Fahrten im Ergebnis ausschließt. §8 zweiter Satz Linzer TaxitarifV stellt in Anknüpfung an §14 GelVerkG auf die Einhaltung verbindlich festgelegter Tarife ab (Festlegung verbindlicher Tarife verfassungsrechtlich zulässig, vgl VfSlg 16538/2002). Die Regelung ist daher mit Blick auf die damit einhergehende Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen sowie der (Konsumenten-)Schutzfunktion sachlich gerechtfertigt.§8 zweiter Satz Linzer TaxitarifV stellt in Anknüpfung an §14 GelVerkG auf die Einhaltung verbindlich festgelegter Tarife ab (Festlegung verbindlicher Tarife verfassungsrechtlich zulässig, vergleiche VfSlg 16538 aus 2002,). Die Regelung ist daher mit Blick auf die damit einhergehende Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen sowie der (Konsumenten-)Schutzfunktion sachlich gerechtfertigt. Verwendung eines Fahrpreisanzeigers für Fahrten über die Stadtgrenze (Tarifgrenze) nicht verpflichtend (freie Tarifvereinbarung für solche Fahrten gemäß §3 Linzer TaxitarifV). Kein Verstoß des §8 zweiter Satz Linzer TaxitarifV gegen Art6 StGG. Einbau eines zweiten Fahrpreisanzeigers, in den andere Entgelte als die amtlich verordneten Linzer Tarife eingegeben werden dürften, nicht gestattet; Verpflichtung zur Programmierung (ausschließlich) der amtlichen Linzer Tarife in den Fahrpreisanzeiger zur Zweckerreichung geeignet und mit Blick auf die damit verfolgten Ziele auch nicht unverhältnismäßig. Keine Gleichheitswidrigkeit des §26 erster Satz der Oö BetriebsO betr die Verpflichtung zur Ausstattung von Taxifahrzeugen mit einem (beleuchtbaren) Fahrpreisanzeiger für Taxiunternehmer mit Sitz in Linz bzw in Wels; Mitverfolgung des Fahrpreises auf Basis des verbindlichen und einprogrammierten Tarifes durch den Fahrgast dadurch gewährleistet, geeignete Möglichkeit zur Sicherstellung der Einhaltung verbindlich festgelegter Tarife.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.