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{'item': 'B12/10 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2010 GeschäftszahlB12/10 ua Sammlungsnummer19202 LeitsatzKeine Bedenken gegen die Regelung im Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 über einen Entschädigungsanspruch im Fall einer die Bebauung verhindernden Rückwidmung; Kompetenz der Länder zur Regelung eines derartigen Anspruches als Rechtsfolge der Eigentumsbeschränkung; keine willkürliche Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig sowie auf Gewährung einer Entschädigung als verspätet RechtssatzBei den von §70 Tir RaumOG 2006 umschriebenen Widmungen, welche die Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindern, handelt es sich um Eigentumsbeschränkungen. Die eigentumsbeschränkende Maßnahme folgt kompetenzrechtlich der Hauptsache, somit den Bestimmungen über die Raumordnung, und verbleibt damit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Der Entschädigungsanspruch resultiert gleichsam aus der Verwirklichung einer derartigen eigentumsbeschränkenden Maßnahme und folgt damit als Teil eines sachlich einheitlichen, untrennbaren Normenkomplexes der Kompetenz zur Regelung der Hauptmaterie. Im vorliegenden Fall fällt der Entschädigungsanspruch somit als Teil bzw als Rechtsfolge der Eigentumsbeschränkung in den Zuständigkeitsbereich der Länder; diese sind gemäß Art15 Abs1 B-VG zu Gesetzgebung und Vollziehung zuständig. Der für die Sachmaterie Raumordnungsrecht zuständige Landesgesetzgeber war auch gemäß Art129a Abs1 Z3 B-VG berechtigt, den UVS als Berufungsbehörde vorzusehen. Klare Regelung der Fristen in §70 Tir RaumOG 2006; mangels Einigung bzw bei Nichtstattfinden von Vergleichsverhandlungen innerhalb von 3 Monaten Möglichkeit der Stellung eines Antrags an die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb eines weiteren Jahres. Keine Verpflichtung zur Verständigung der betroffenen Grundeigentümer nach Abschluss des Verfahrens über das In-Kraft-Treten eines Flächenwidmungsplanes; jedoch schriftliche Verständigung von der Flächenwidmungsplanänderung im Verordnungserlassungsverfahren. Dass die Regelung nur die Vergütung der Kosten der Baureifmachung (und keine darüber hinausgehenden) vorsieht, ist ebenso unbedenklich. Unbedenklichkeit des Fehlens einer Regelung über den Kostenersatz im Verfahren vor dem UVS, im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren in den restlichen Bundesländern. Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander durch das bundesstaatliche Prinzip ausgeschlossen. Dem Gesetzgeber steht es offen, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform gestaltet sind. Keine Präjudizialität der raumordnungsrechtlichen Planungsmaßnahmen im vorliegenden Verfahren. Keine Willkür; Frist des §70 Tir RaumOG 2006 als Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches, somit materiellrechtliche Frist. Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist daher von vornherein ausgeschlossen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.