RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2010 GeschäftszahlG9/10 Sammlungsnummer19204 LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit einer Übergangsbestimmung in einer Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994 betreffend die Rückerstattung von Ruhebezugsbeiträgen an eine bestimmte Gruppe von Mitgliedern des Landtages; keine unsachliche Differenzierung im Hinblick auf eine andere Abgeordnetengruppe ohne Rückerstattungsanspruch RechtssatzKeine Gleichheitswidrigkeit des ArtII Abs4 Tir BezügeG-Nov LGBl 108/1994 betreffend die Rückerstattung von Ruhebezugsbeiträgen an Mitglieder des Landtages, die dem Landtag erst seit einer bestimmten Gesetzgebungsperiode angehören; keine unsachliche Differenzierung in Hinblick auf eine andere Gruppe von Abgeordneten, denen ein solcher Anspruch nicht zusteht.Keine Gleichheitswidrigkeit des ArtII Abs4 Tir BezügeG-Nov Landesgesetzblatt 108 aus 1994, betreffend die Rückerstattung von Ruhebezugsbeiträgen an Mitglieder des Landtages, die dem Landtag erst seit einer bestimmten Gesetzgebungsperiode angehören; keine unsachliche Differenzierung in Hinblick auf eine andere Gruppe von Abgeordneten, denen ein solcher Anspruch nicht zusteht. Sachlicher Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung, weil die Abgeordneten, die dem Tiroler Landtag erstmals in der XII. Gesetzgebungsperiode angehörten, ohne Novelle darauf vertrauen hätten können, durch eine Zugehörigkeit durch zwei Gesetzgebungsperioden einen Pensionsanspruch zu erwerben, sodass ihre Pensionsbeiträge nur dann frustriert gewesen wären, wenn sie eine (unwahrscheinliche) einmalige Wiederwahl nicht erreicht hätten. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber nun für diese Personengruppe, die nach der neuen Rechtslage unter keinen Umständen mehr einen Pensionsanspruch erwerben konnte, eine Rückerstattung der auf diese Weise in der Regel von vornherein frustrierten Beiträge vorsah.Sachlicher Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung, weil die Abgeordneten, die dem Tiroler Landtag erstmals in der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode angehörten, ohne Novelle darauf vertrauen hätten können, durch eine Zugehörigkeit durch zwei Gesetzgebungsperioden einen Pensionsanspruch zu erwerben, sodass ihre Pensionsbeiträge nur dann frustriert gewesen wären, wenn sie eine (unwahrscheinliche) einmalige Wiederwahl nicht erreicht hätten. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber nun für diese Personengruppe, die nach der neuen Rechtslage unter keinen Umständen mehr einen Pensionsanspruch erwerben konnte, eine Rückerstattung der auf diese Weise in der Regel von vornherein frustrierten Beiträge vorsah. Keine Gleichheitswidrigkeit durch Behandlung dieser Personengruppe so, als ob ihnen bereits mit dem Beginn der Gesetzgebungsperiode kein Pensionsanspruch mehr zugestanden hätte. Demgegenüber wurden die vor dieser Gesetzgebungsperiode bereits ausgeschiedenen Abgeordneten so behandelt wie alle Abgeordneten früherer Gesetzgebungsperioden, die ohne Pensionsanspruch aus dem Tiroler Landtag ausschieden, nämlich in der Weise, dass ihnen keine Rückerstattung der so frustrierten Pensionsbeiträge zustand. Anlassfall B205/09, B v 07.10.10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.