RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2010 GeschäftszahlB312/09 Sammlungsnummer19173 LeitsatzKeine Bedenken gegen ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungs- und einen Bebauungsplan betreffend die Festlegung von Straßenfluchtlinien; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige RechtssatzOrdnungsgemäße Kundmachung des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Zirl vom 02.07.97 iSd §68 Abs1 Tir RaumOG 1997; keine Änderung an dessen Rechtswirksamkeit durch spätere vorgenommene Kundmachungen (ebenso auch für den Flächenwidmungsplan). Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Zirl vom 28.06.
- Keine Anwendbarkeit des Tir UmweltprüfungsG auf die Erlassung dieses Gesamtflächenwidmungsplanes, erster förmlicher Vorbereitungsakt bereits
- Keine Rechtswirkungen einer auf Anraten der Aufsichtsbehörde erfolgten Aufhebung eines Beschlusses aus 2002 am 21.02.
- Diese Aufhebung vermochte keine Rechtswirkungen zu erzeugen, weil mit der Beschlussfassung vom 28.06.06 über den Gesamtflächenwidmungsplan implizit eine Aufhebung früherer Beschlüsse über den Gesamtflächenwidmungsplan verbunden war. Keine Bedenken gegen die Kenntlichmachung des Verlaufes der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegenen Verkehrsfläche; örtliches Raumordnungsinteresse der Gemeinde an Erschließungen. Keine Bedenken gegen den allgemeinen Bebauungsplan Franz-Plattner-Straße Süd des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl vom 28.06.
- Ausreichende Grundlagenforschung; Vernetzung des untergeordneten Straßennetzes mit Auflösung bzw Einbindung zahlreicher Stichwege im Verkehrskonzept gefordert. Für die Qualifikation eines Grundstückes als Bauplatz ist zwar eine Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche nicht erforderlich; es genügt auch die Erschließung durch einen Privatweg. Es liegt jedoch im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde, die Erschließung von Wohnbauland durch öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen, um zB den Problemen im Zusammenhang mit der Schneeräumung oder der Müllbeseitigung zu begegnen. Keine gesetzwidrige Verordnungserlassung; kein Fehlen eines Gemeinderatsbeschlusses über die Auflegungsfrist nach §65 Abs1 Tir RaumOG
- Kein verfassungswidriges "Sonderopfer" durch die Straßenverlaufsfestlegung, keine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung, keine entschädigungslose Enteignung. Wird innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Festlegung der Straßenfluchtlinien für die Straße eine Straßenbaubewilligung nicht erteilt, so kann der Grundeigentümer gemäß §58 Abs3 Tir RaumOG 2006 die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien erfassten Grundflächen von der Gemeinde verlangen. Im Falle der Enteignung gebührt dem Enteigneten eine Vergütung für erlittene Vermögensnachteile (§65 Tir StraßenG). Keine gesetzwidrige Reduzierung der Abstandsflächen durch die verordnete Straßenfluchtlinie; Einhaltung der Abstände iSd §6 Tir BauO 2001 jedenfalls geboten, einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin wäre durch straßenrechtliche bzw straßenpolizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Keine Gesetzwidrigkeit durch verspätete Kundmachung (Frist von zwei Wochen in §67 Abs1 Tir RaumOG 2006); verspätete Kundmachung bewirkt nur ein späteres In-Kraft-Treten. Da die konkrete Ausgestaltung der Einmündung der Verkehrsfläche in den Freiungweg erst durch die Festlegung der Straßenfluchtlinien erfolgt, führt der von der Beschwerde aufgezeigte Widerspruch zwischen Flächenwidmungsplan und allgemeinem Bebauungsplan nicht zur Gesetzwidrigkeit des allgemeinen Bebauungsplanes. Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige zur Errichtung eines überdachten Holzlagers gem §22 Tir BauO 2001, insbesondere nicht des Eigentumsrechtes.