RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2010 GeschäftszahlB262/08 Sammlungsnummer19157 LeitsatzKein Rechtsformenmissbrauch durch die Festlegung von Kontingenten für kostenlose Emissionszertifikate in der Zuteilungsverordnung; Zulässigkeit einer Gesamtverteilungsentscheidung auch bei in weiterer Folge vorgesehenen individuellen Zuteilungsbescheiden; Zulässigkeit verschiedener Ordnungssysteme; weiter umweltpolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Verteilungsentscheidungen im Zusammenhang mit Klimaschutzanforderungen; keine formalgesetzliche Delegation im Emissionszertifikategesetz RechtssatzVerweis auf das E v 05.03.10, G234/09 ua, V64/09 ua, betreffend die Verfassungskonformität von Bestimmungen des EmissionszertifikateG idF BGBl I 171/2006 (EZG); Zuteilungsplan als „sachverständige Grundlage“ der ZuteilungsV und der Zuteilungsbescheide.Verweis auf das E v 05.03.10, G234/09 ua, V64/09 ua, betreffend die Verfassungskonformität von Bestimmungen des EmissionszertifikateG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 171 aus 2006, (EZG); Zuteilungsplan als „sachverständige Grundlage“ der ZuteilungsV und der Zuteilungsbescheide. Kein Rechtsformenmissbrauch in der ZuteilungsV
- Periode BGBl II 279/2007 über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012.Kein Rechtsformenmissbrauch in der ZuteilungsV
- Periode Bundesgesetzblatt Teil 2, 279 aus 2007, über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis
- Verfassungsrechtliche Zulässigkeit finaler Vorgaben für die Verwaltung schon auf Verordnungsebene - im System des EZG: durch die Zuteilungsverordnung - so dass für den Zuteilungsbescheid kein oder nur wenig inhaltlicher Spielraum besteht. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Gesamtverteilungsentscheidung; keine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten aus Sicht der Zuteilungswerber, keine Missachtung von Organzuständigkeiten aus verfassungsorganisatorischer Sicht. Auf der Grundlage des §13 Abs3 EZG und §5 Abs1 iVm Anhang 1 der ZuteilungsV
- Periode erlassene Zuteilungsbescheide keine bloßen "Kopien" der ZuteilungsV
- Periode; erst durch Bescheid rechtsverbindliche Zuteilung der für eine in der Verordnung genannte Anlage bestimmten Anzahl von Emissionszertifikaten an den Inhaber der von der ZuteilungsV
- Periode erfassten Anlage; bescheidmäßige Zuweisung der durch die Zertifikate vermittelten Erlaubnis an einen in der Verordnung nicht genannten Rechtsträger.Auf der Grundlage des §13 Abs3 EZG und §5 Abs1 in Verbindung mit Anhang 1 der ZuteilungsV
- Periode erlassene Zuteilungsbescheide keine bloßen "Kopien" der ZuteilungsV
- Periode; erst durch Bescheid rechtsverbindliche Zuteilung der für eine in der Verordnung genannte Anlage bestimmten Anzahl von Emissionszertifikaten an den Inhaber der von der ZuteilungsV
- Periode erfassten Anlage; bescheidmäßige Zuweisung der durch die Zertifikate vermittelten Erlaubnis an einen in der Verordnung nicht genannten Rechtsträger. Vorbringen hinsichtlich vermisster "zweiter" Öffentlichkeitsbeteiligung und Vorwurf der Nichtberücksichtigung geänderter Verhältnisse betreffen lediglich die richtige Anwendung des einfachen Gesetzes, deren Beurteilung dem Verwaltungsgerichtshof obliegt. Keine Invalidation der ZuteilungsV
- Periode, da sowohl für den nationalen Zuteilungsplan (§12a EZG) als auch für die Verordnung (indem sie nach §13 Abs2 EZG die im Verfahren zur Erstellung des nationalen Zuteilungsplans erzielten Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen hat) als maßgebliches Datenmaterial "die von den [Anlagen]Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen ... in den Jahren 2002 bis 2005 zu berücksichtigen" sind. Keine Gleichheitswidrigkeit der ZuteilungsV
- Periode aufgrund ungleicher Lastenverteilung und der unverhältnismäßigen Belastung der im Emissionszertifikatesystem einbezogenen Anlagen; Zulässigkeit der Schaffung verschiedener Ordnungssysteme; Beschränkung der individuellen Nutzung von öffentlichen Gütern im Sinne einer nachhaltigen Sicherung ihrer Funktion sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Unversehrtheit des Eigentums im öffentlichen Interesse gelegen. Dem Gesetzgeber steht es frei, das Recht, die Luft unentgeltlich mit Schadstoffen zu belasten, zu beschränken und auf ein bestimmtes, im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Unversehrtheit des Eigentums verhältnismäßiges Maß zu reduzieren. Bei den hier zu treffenden Verteilungsentscheidungen zwischen den einzelnen Verursachern der Umweltbelastung im Zusammenhang mit Klimaschutzanforderungen ist dem Gesetzgeber zudem ein weiter umweltpolitischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Keine formalgesetzliche Delegation durch §13 Abs2 EZG; Hinweis auf die "Vorgaben und Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration zur Erreichung klimapolitischer Zielsetzungen" für den Inhalt der jeweiligen ZuteilungsV unbedenklich, zumal die Z1 bis 7 des §13 Abs2 EZG weitere Bestimmungsgründe relativ detailliert anführen. Insgesamt erweist sich – sämtliche dem europäischen System für den Emissionszertifikatehandel zugrunde liegende Akte zusammen genommen (zB Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Protokoll von Kyoto, vereinzelt selbstbindende Normen, sog "Guidance-Papers") -, dass das stufenweise abfolgende System des Emissionszertifikatehandels dem Art18 B-VG nicht widerspricht. Keine selbständige Bedeutung der Hinweise des Gesetzgebers auf die klimapolitischen Zielsetzungen im Rahmen der europäischen Integration im §13 Abs2, Einleitungssatz, sowie auf die "übrigen rechtlichen und politischen Instrumente der Gemeinschaft und Österreichs" in §13 Abs2 Z3 sowie auf die nationale Klimapolitik in §13 Abs2 Z5 EZG, sondern lediglich zusammenfassende Umschreibung des sich aus der Summe der einschlägigen (Rechts-)Akte ergebenden Systems des Emissionszertifikatehandels; insofern Unterscheidung dieser gesetzlichen Anordnung von jenen, die in den hg Erkenntnissen VfSlg 16999/2003 ("Drittstaatssicherheit") und VfSlg 17735/2005 ("Marktordnung") wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG aufgehoben wurden.Keine selbständige Bedeutung der Hinweise des Gesetzgebers auf die klimapolitischen Zielsetzungen im Rahmen der europäischen Integration im §13 Abs2, Einleitungssatz, sowie auf die "übrigen rechtlichen und politischen Instrumente der Gemeinschaft und Österreichs" in §13 Abs2 Z3 sowie auf die nationale Klimapolitik in §13 Abs2 Z5 EZG, sondern lediglich zusammenfassende Umschreibung des sich aus der Summe der einschlägigen (Rechts-)Akte ergebenden Systems des Emissionszertifikatehandels; insofern Unterscheidung dieser gesetzlichen Anordnung von jenen, die in den hg Erkenntnissen VfSlg 16999 aus 2003, ("Drittstaatssicherheit") und VfSlg 17735 aus 2005, ("Marktordnung") wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG aufgehoben wurden. Zulässigkeit der Festlegung zeitlicher Perioden als Basis für die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Kontingente. Wenn der Gesetzgeber bei der Aufteilung knapper Kontingente an Emissionszertifikaten einen Zeitraum bestimmt, auf den die Bemessungsgrundlage bezogen ist (so §12a EZG), so ist dies nicht unsachlich, solange diese Periode in zeitlichem Zusammenhang mit und anschließend an die Vorperiode steht, zumal eine eingeschränkte Berücksichtigungssperre für atypische Konstellationen einzelner Jahre in §12a EZG vorgesehen ist.