RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2010 GeschäftszahlV5/10 Sammlungsnummer19161 LeitsatzGesetzwidrigkeit der kapazitätsorientierten Festlegung von Studienplätzen für ein Bachelorstudium; keine Berücksichtigung der im Universitätsgesetz 2002 festgelegten Mindestzahl RechtssatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit des §2 der Verordnung des Rektorats (der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (http://www.uibk.ac.at/service/c101/mitteilungsblatt), Studienjahr 2007/2008, ausgegeben am 07.05.08,
- Stück, Nr 271.Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2 der Verordnung des Rektorats (der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (http://www.uibk.ac.at/service/c101/mitteilungsblatt), Studienjahr 2007 aus 2008,, ausgegeben am 07.05.08,
- Stück, Nr
- Möglichkeit der Universitäten gem §124b UniversitätsG 2002 idF BGBl I 87/2007, die Anzahl der Studienplätze zur Verhinderung unvertretbarer Studienbedingungen zu beschränken. Autonome Festlegung der Anzahl an Studienplätzen unter Einhaltung gewisser Determinanten für die Kapazitätsfestlegung (zB Anzahl der Lehrpersonen, Raumangebot etc). Der den Universitäten zustehende Gestaltungsspielraum findet jedoch in der in Abs2 festgelegten Mindestzahl an Studienplätzen seine Grenze.Möglichkeit der Universitäten gem §124b UniversitätsG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2007,, die Anzahl der Studienplätze zur Verhinderung unvertretbarer Studienbedingungen zu beschränken. Autonome Festlegung der Anzahl an Studienplätzen unter Einhaltung gewisser Determinanten für die Kapazitätsfestlegung (zB Anzahl der Lehrpersonen, Raumangebot etc). Der den Universitäten zustehende Gestaltungsspielraum findet jedoch in der in Abs2 festgelegten Mindestzahl an Studienplätzen seine Grenze. Anzahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger als Mindestzahl bei einem Aufnahmeverfahren vor Zulassung (she die Begründung des Abänderungsantrages zur Stammfassung des §124b Abs2 UniversitätsG 2002). Im vorliegenden Fall Gesamtzahl der erstmals zum Studium "Bakkalaureat Psychologie" im Studienjahr 2004/2005 zugelassenen Studierenden maßgeblich (nicht nur die Anzahl jener Studierenden, die überhaupt erstmals zu einem Studium [Erstzugelassene] und zum Studium Bakkalaureat Psychologie zugelassen wurden, wie vom Rektorat angenommen).Im vorliegenden Fall Gesamtzahl der erstmals zum Studium "Bakkalaureat Psychologie" im Studienjahr 2004 aus 2005, zugelassenen Studierenden maßgeblich (nicht nur die Anzahl jener Studierenden, die überhaupt erstmals zu einem Studium [Erstzugelassene] und zum Studium Bakkalaureat Psychologie zugelassen wurden, wie vom Rektorat angenommen). Die verordnungserlassende Behörde hat bei der Berechnung der Zahl der Studierenden - obwohl sie sich für ein Auswahlverfahren "vor der Zulassung" entschieden hat - eine kapazitätsorientierte Festlegung der Studienplätze ohne Berücksichtigung der Mindestgrenze des §124b Abs2 UniversitätsG 2002 vorgenommen. Eine solche ausschließlich an der Kapazität orientierte Festlegung entspricht nicht §124b Abs2 UniversitätsG
- Anlassfall B573/09 vom selben Tag: Aufhebung des angefochtenen Bescheides.