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{'item': 'B1470/09'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2010 GeschäftszahlB1470/09 Sammlungsnummer19150 LeitsatzVerletzung im Eigentumsrecht durch verfassungswidrige Auslegung einer Bestimmung im Nö Flurverfassungs-Landesgesetz über das Sonderteilungsverfahren; Einleitung eines solchen Verfahrens bei Nichtvorliegen eines Vergleiches im Ermessen der Behörde RechtssatzDie Bestimmung des §80 Z4 Nö FlVfLG idF LGBl 6650-6, welche die Behörde zur Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens verpflichtet, sofern mindestens ein Mitglied der Agrargemeinschaft dies beantragt und ein genehmigungsfähiger Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird, dient dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur.Die Bestimmung des §80 Z4 Nö FlVfLG in der Fassung Landesgesetzblatt 6650-6, welche die Behörde zur Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens verpflichtet, sofern mindestens ein Mitglied der Agrargemeinschaft dies beantragt und ein genehmigungsfähiger Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird, dient dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur. Verfassungskonforme Auslegung, wonach die zusätzlich zum Antrag geforderte Vorlage eines genehmigungsfähigen Vergleichs nicht eine unbedingte Voraussetzung einer Teilung (bzw ihr Nichtvorliegen nicht in jedem Fall ein Teilungshindernis) darstellt: Der Wortlaut der Bestimmung lässt eine Auslegung zu, derzufolge bei Nichtvorliegen eines Vergleichs die Einleitung eines Verfahrens im Ermessen der Behörde liegt. Da gemäß §80 erster Satz Nö FlVfLG im Sonderteilungsverfahren die Bestimmungen über die Einzelteilung anzuwenden sind, hat sich die Behörde bei ihrer Entscheidung an den für die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens in §64 Abs1 Nö FlVfLG festgelegten Kriterien zu orientieren und ist insofern der ihr eingeräumte Spielraum ausreichend determiniert. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie mit der Begründung, Mitglieder der Agrargemeinschaft könnten aus dieser nur noch dann ausscheiden, wenn zwischen ihnen und der Agrargemeinschaft ein Vergleich geschlossen wird, den Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens abgewiesen hat, der Bestimmung des §80 Z4 Nö FlVfLG idF LGBl 6650-6 einen verfassungswidrigen, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums widersprechenden Inhalt unterstellt und jene somit denkunmöglich angewendet.Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie mit der Begründung, Mitglieder der Agrargemeinschaft könnten aus dieser nur noch dann ausscheiden, wenn zwischen ihnen und der Agrargemeinschaft ein Vergleich geschlossen wird, den Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens abgewiesen hat, der Bestimmung des §80 Z4 Nö FlVfLG in der Fassung Landesgesetzblatt 6650-6 einen verfassungswidrigen, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums widersprechenden Inhalt unterstellt und jene somit denkunmöglich angewendet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.