RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2010 GeschäftszahlV1/09 ua Sammlungsnummer19124 LeitsatzZurückweisung von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung von Teilen der Beitragsordnung 2005 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mangels Präjudizialität; keine denkmögliche Anwendung dieser den Säumniszuschlag betreffenden Bestimmungen in den Anlassverfahren aufgrund rückwirkender Änderung im Jahr 2006 RechtssatzZurückweisung von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung von Teilen des Abschnitts IV Abs7 der BeitragsO 2005 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF vom 21.06.05.Zurückweisung von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung von Teilen des Abschnitts römisch vier Abs7 der BeitragsO 2005 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung vom 21.06.05. Bescheidprüfung in den Anlassverfahren vor dem VwGH aufgrund der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Rechtslage, wobei auch allfällige später erlassene Verordnungen zu berücksichtigen sind, die auf einen vor Erlassung des Bescheides liegenden Zeitpunkt rückwirken. Gemäß Abschnitt IV Abs7 der BeitragsO 2006 ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs5 der BeitragsO 2006 vorzuschreiben, wenn der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV Abs5 oder Abs6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird. Entsprechend den Vorgaben des ÄrzteG 1998 idF BGBl I 156/2005, in Kraft getreten am 01.01.06, wurden sohin durch die Änderung der BeitragsO 2005, beschlossen durch die Vollversammlung am 27.06.06, das Schätzverfahren und die Möglichkeit der Verrechnung von Säumniszuschlägen durch die Möglichkeit den Höchstbeitrag vorzuschreiben ersetzt. Gemäß Art2 der Änderung der BeitragsO 2005, beschlossen durch die Vollversammlung am 27.06.06, trat ArtI Z15, welcher die Änderung des Abschnittes IV Abs7 der BeitragsO vorsah, rückwirkend mit 01.01.06 in Kraft.Gemäß Abschnitt römisch vier Abs7 der BeitragsO 2006 ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt römisch eins Abs5 der BeitragsO 2006 vorzuschreiben, wenn der Verpflichtung gemäß Abschnitt römisch vier Abs5 oder Abs6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird. Entsprechend den Vorgaben des ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2005,, in Kraft getreten am 01.01.06, wurden sohin durch die Änderung der BeitragsO 2005, beschlossen durch die Vollversammlung am 27.06.06, das Schätzverfahren und die Möglichkeit der Verrechnung von Säumniszuschlägen durch die Möglichkeit den Höchstbeitrag vorzuschreiben ersetzt. Gemäß Art2 der Änderung der BeitragsO 2005, beschlossen durch die Vollversammlung am 27.06.06, trat ArtI Z15, welcher die Änderung des Abschnittes römisch vier Abs7 der BeitragsO vorsah, rückwirkend mit 01.01.06 in Kraft. Angesichts der mit Wirkung vom 01.01.06 erfolgten Neuregelung des Abschnittes IV Abs7 der BeitragsO 2005 (betr den Säumniszuschlag als vffentlich-rechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren) hat der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Entscheidungen über die bei ihm zu den Zlen 2006/11/0066 und 2006/11/0055 anhängigen Beschwerden die angefochtenen Wortfolgen im Abschnitt IV Abs7 der BeitragsO 2005 in dem von ihm als verfassungswidrig angegriffenen rechtlichen Bezug denkmöglich nicht mehr anzuwenden (vgl VfSlg 14890/1997).Angesichts der mit Wirkung vom 01.01.06 erfolgten Neuregelung des Abschnittes römisch vier Abs7 der BeitragsO 2005 (betr den Säumniszuschlag als vffentlich-rechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren) hat der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Entscheidungen über die bei ihm zu den Zlen 2006/11/0066 und 2006/11/0055 anhängigen Beschwerden die angefochtenen Wortfolgen im Abschnitt römisch vier Abs7 der BeitragsO 2005 in dem von ihm als verfassungswidrig angegriffenen rechtlichen Bezug denkmöglich nicht mehr anzuwenden vergleiche VfSlg 14890 aus 1997,).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.