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{'item': ['G11/10 ua', 'V17/10 ua']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2010 GeschäftszahlG11/10 ua, V17/10 ua Sammlungsnummer19123 LeitsatzVerfassungswidrige Übertragung von Zuständigkeiten an den Arbeits

§16Abs2 Z2 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungs

G (A-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2005,. Erlassung des A-QSG auf den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" sowie "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet") gestützt. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie seit der B-VG-Novelle BGBl 392/1929 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Auch der historische Verfassungsgesetzgeber sah Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie im System des Art102 B-VG verankert. Staatliche Angelegenheiten der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ebenfalls nach den Regeln des Art102 B-VG zu beurteilen (vgl VfSlg 2500/1953, 8478/1979).Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie seit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt 392 aus 1929, in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Auch der historische Verfassungsgesetzgeber sah Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie im System des Art102 B-VG verankert. Staatliche Angelegenheiten der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ebenfalls nach den Regeln des Art102 B-VG zu beurteilen vergleiche VfSlg 2500 aus 1953,, 8478 aus 1979,). Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (in der Stammfassung des A-QSG weisungsfrei gestellt) keine unselbständige Organisationseinheit des (nunmehrigen) Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen wurden Zuständigkeiten als Behörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz übertragen und insoweit eine den Landeshauptmann in der Landesinstanz ersetzende eigene Bundesbehörde eingerichtet, ohne dass hierfür - wie von Art102 Abs4 B-VG gefordert - die Zustimmung der Länder eingeholt wurde. Keine Verfassungswidrigkeit des §19 Abs2 zweiter Satz A-QSG, BGBl I 84/2005.Keine Verfassungswidrigkeit des §19 Abs2 zweiter Satz A-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2005,. Die Zuständigkeit des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen impliziert mehr als eine bloß "sachverständige Prüfung" iSd Art20 Abs2 Z1 B-VG; Arbeitsausschuss im Hinblick auf die gesetzliche Normierung seiner Aufgaben (vgl §15 bis §18 A-QSG) auch kein Organ "zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" (Art20 Abs2 Z2 B-VG).Die Zuständigkeit des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen impliziert mehr als eine bloß "sachverständige Prüfung" iSd Art20 Abs2 Z1 B-VG; Arbeitsausschuss im Hinblick auf die gesetzliche Normierung seiner Aufgaben vergleiche §15 bis §18 A-QSG) auch kein Organ "zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" (Art20 Abs2 Z2 B-VG). Die Entstehungsgeschichte des Art20 Abs2 B-VG (idF der B-VG-Novelle BGBl I 2/2008) lässt erkennen, dass der Verfassungsgesetzgeber die Einrichtung von weisungsfreien Behörden jener Art zulassen wollte, hinsichtlich derer zum Teil schon bisher ein (teils auch unionsrechtlich induzierter) rechtspolitischer Bedarf bestanden hat, der aber bisher nur durch jeweils spezielle Verfassungsbestimmungen verwirklicht werden konnte. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen entspricht in seiner regulierenden und beaufsichtigenden Verwaltungstätigkeit betreffend die Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einem solchen Typus.Die Entstehungsgeschichte des Art20 Abs2 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,) lässt erkennen, dass der Verfassungsgesetzgeber die Einrichtung von weisungsfreien Behörden jener Art zulassen wollte, hinsichtlich derer zum Teil schon bisher ein (teils auch unionsrechtlich induzierter) rechtspolitischer Bedarf bestanden hat, der aber bisher nur durch jeweils spezielle Verfassungsbestimmungen verwirklicht werden konnte. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen entspricht in seiner regulierenden und beaufsichtigenden Verwaltungstätigkeit betreffend die Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einem solchen Typus. Bei der Auslegung des Art20 Abs2 Z5 B-VG kommt es nicht darauf an, ob die Aufsicht über die Tätigkeit der Abschlussprüfer jenem Maß an Wichtigkeit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer volkswirtschaftlichen Schlüsselbranche entspricht wie die unmittelbare staatliche Kontrolle über Kreditinstitute, Versicherungen und Pensionskassen. Der Verfassungsgerichtshof geht angesichts dessen, dass die Weisungsfreistellung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen somit erst seit 01.01.08 (und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide in den Anlassverfahren) in Art20 Abs2 Z5 B-VG ihre Deckung findet, davon aus, dass die bis dahin in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art20 Abs2 B-VG in der Fassung vor der B-VG-Novelle BGBl I 2/2008 verfassungswidrige Freistellung von Weisungen mit der Änderung der Verfassungsrechtslage am 01.01.08 konvalidiert ist.Der Verfassungsgerichtshof geht angesichts dessen, dass die Weisungsfreistellung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen somit erst seit 01.01.08 (und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide in den Anlassverfahren) in Art20 Abs2 Z5 B-VG ihre Deckung findet, davon aus, dass die bis dahin in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art20 Abs2 B-VG in der Fassung vor der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, verfassungswidrige Freistellung von Weisungen mit der Änderung der Verfassungsrechtslage am 01.01.08 konvalidiert ist.

§12

Abs1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl II 251/2006.

§12

Abs1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2006,. Das A-QSG normiert in einer Zusammenschau aller seiner Regelungen ein geschlossenes System hinsichtlich der Befristungen der Bescheinigungen für Abschlussprüfungsgesellschaften. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass dieses gesetzliche System eine weitere Kategorie von Abweichungen vom in §4 A-QSG grundgelegten Modell vorgesehen oder auch nur zugelassen hätte. Die gesetzliche Ermächtigung, in der Richtlinie "Erleichterungen für die Erlangung der Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes" vorzusehen, ermächtigt den Bundesminister nicht dazu, neben den gesetzlich geregelten Bescheinigungen für drei bzw sechs Jahre weitere Bescheinigungen mit kürzeren Laufzeiten einzuführen. Anlassfall B2076/08 ua, E v 24.06.10, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.