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{'item': 'V9/10'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2010 GeschäftszahlV9/10 Sammlungsnummer19128 LeitsatzGesetzwidrigkeit von Teilen einer weiteren Ortstafelverordnung in Kärnten; keine ordnungsgemäße Kundmachung des an sich rechtmäßigen Verordnungstextes; hineinmontierte Zusatztafel mit der slowenischen Ortsbezeichnung und Verwendung unterschiedlicher Schriftgrößen für deutsche und slowenische Ortsnamen nicht zulässig RechtssatzGesetzwidrigkeit von litc und litd der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie von lita und litb der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf" in §1 Abschnitt B) Punkt

  1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15.07.82, Z4600/1/81, idF der Verordnung vom 18.08.06, ZVK6-STV-1091/2005 (040/2006), und der Kundmachung der Landesregierung vom 21.02.07, LGBl 14; keine ordnungsgemäße Kundmachung des an sich rechtmäßigen Verordnungstextes infolge des Unterbleibens des Aufstellens rechtmäßig gestalteter Hinweiszeichen.Gesetzwidrigkeit von litc und litd der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie von lita und litb der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf" in §1 Abschnitt B) Punkt
  2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15.07.82, Z4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 18.08.06, ZVK6-STV-1091/2005 (040 aus 2006,), und der Kundmachung der Landesregierung vom 21.02.07, Landesgesetzblatt 14; keine ordnungsgemäße Kundmachung des an sich rechtmäßigen Verordnungstextes infolge des Unterbleibens des Aufstellens rechtmäßig gestalteter Hinweiszeichen. Hinweis auf die Vorjudikatur (VfSlg 18044/2006, VfSlg 18318/2007), keine ausdrückliche Anordnung über die Ausgestaltung der zweisprachigen Ortstafeln im StV Wien 1955 und im VolksgruppenG; hineinmontierte Zusatztafel mit der slowenischen Ortsbezeichnung jedoch nicht zulässig.Hinweis auf die Vorjudikatur (VfSlg 18044 aus 2006,, VfSlg 18318 aus 2007,), keine ausdrückliche Anordnung über die Ausgestaltung der zweisprachigen Ortstafeln im StV Wien 1955 und im VolksgruppenG; hineinmontierte Zusatztafel mit der slowenischen Ortsbezeichnung jedoch nicht zulässig. In Ortschaften, in denen sich aus §2 Abs1 Z2 VolksgruppenG bzw §1 Z2 lita der TopographieV-Kärnten die Verpflichtung zur zweisprachigen Anbringung topographischer Aufschriften und Beschriftungen ergibt, hat die Angabe des "Namens des Ortes" auf Ortstafeln in gleichartiger Ausgestaltung zu erfolgen; slowenische und deutsche Bezeichnung sind in gleicher Weise - also gleichwertig nebeneinander - zu verwenden; es kann sich bei der ua slowenischen Bezeichnung nicht lediglich um einen "untergeordneten" Hinweis handeln. Bedachtnahme auf Kriterien des §2 Abs2 VolksgruppenG ausschließlich bei der Erlassung von Verordnungen iSd Abs1 leg cit; keine Ermächtigung zur unterschiedlichen Ausgestaltung der Angabe des Ortsnamens in deutscher und slowenischer Sprache auf Ortstafeln in §2 Abs2 VolksgruppenG. Die Verwendung unterschiedlicher Schriftgrößen für deutsche und slowenische Ortsnamen entspricht nicht dem Gebot der gleichartigen Ausgestaltung der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende". Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft allerdings ausschließlich die - im Anlassfall präjudiziellen - im Spruch genannten Teilbestimmungen des §1 Abschnitt B) Punkt
  3. der zitierten Verordnung; da die Verordnung ua weitere Regelungen über Hinweiszeichen beinhaltet, die durch anders gestaltete Verkehrszeichen als die Bestimmungen betreffend Bleiburg/Pliberk kundzumachen sind, kommt eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 litc B-VG im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Anlassfall: B579/08 vom selben Tag - Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Strafbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet) unter Abgehen von der Vorjudikatur (VfSlg 16403/2001).Anlassfall: B579/08 vom selben Tag - Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Strafbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet) unter Abgehen von der Vorjudikatur (VfSlg 16403 aus 2001,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.