RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2010 GeschäftszahlB1427/08 ua Sammlungsnummer19110 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Anrechnung von Vordienstzeiten und Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages; Willkür durch denkunmögliche Anwendung der Rechtslage; Anrechenbarkeit aller in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft verbrachten Vordienstzeiten sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch der Privatwirtschaftsverwaltung und ausgegliederter Einrichtungen; keine Bedenken gegen die gesetzliche Differenzierung in der Wiener Dienstordnung 1994 zwischen bei einer Gebietskörperschaft verbrachten und sonstigen Vordienstzeiten RechtssatzDem Gesetzgeber ist im Hinblick auf Art21 Abs4 erster und zweiter Satz B-VG und aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes - unter Berücksichtigung des ihm hierdurch bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten eingeräumten, verhältnismäßig weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl etwa VfSlg 16176/2001 mwN) - nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Anrechnung von dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten für die Vorrückung zwischen Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, einerseits und sonstigen Zeiten andererseits unterscheidet.Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf Art21 Abs4 erster und zweiter Satz B-VG und aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes - unter Berücksichtigung des ihm hierdurch bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten eingeräumten, verhältnismäßig weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes vergleiche etwa VfSlg 16176 aus 2001, mwN) - nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Anrechnung von dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten für die Vorrückung zwischen Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, einerseits und sonstigen Zeiten andererseits unterscheidet. Es rechtfertigt auch schon die wesensmäßige Verschiedenheit eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber andererseits eine unterschiedliche gesetzliche Regelung auch der Anrechnung von Vordienstzeiten vor allem im Hinblick auf das im Art21 Abs4 Satz 1 B-VG zum Ausdruck kommende Ziel, dass die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden jederzeit gewahrt bleibt. Indem die belangte Behörde vorangegangene Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegt worden waren, schon allein aus dem Grund nicht anrechnete, weil es sich um keine Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung gehandelt hatte, hat sie die Rechtslage denkunmöglich angewandt und somit willkürlich gehandelt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder um Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Es kommt ferner nicht darauf an, wo die betreffende Beschäftigung erfolgte, sondern darauf, ob ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorliegt; auch öffentlich Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind, sind daher - wenn und solange sie im Dienstverhältnis zu der Gebietskörperschaft stehen - von dieser Bestimmung erfasst (vgl VwGH 25.06.08, 2005/12/0056).Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder um Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Es kommt ferner nicht darauf an, wo die betreffende Beschäftigung erfolgte, sondern darauf, ob ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorliegt; auch öffentlich Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind, sind daher - wenn und solange sie im Dienstverhältnis zu der Gebietskörperschaft stehen - von dieser Bestimmung erfasst vergleiche VwGH 25.06.08, 2005/12/0056).
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