RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2010 GeschäftszahlV6/10 Sammlungsnummer19109 LeitsatzGesetzwidrigkeit einer Verordnung über Zulassungsregelungen für Bachelorstudien wegen Kundmachungsmangels; kein Hinweis auf die iSd Universitätsgesetzes 2002 erforderliche Genehmigung des Universitätsrates RechtssatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Rektorats (der Universität Salzburg) über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg im Studienjahr 2007/2008, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg (http://www.sbg.ac.at/dir/mbl), Studienjahr 2006/2007, ausgegeben am 11.04.07,
- Stück, Nr 93.Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Rektorats (der Universität Salzburg) über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg im Studienjahr 2007 aus 2008,, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg (http://www.sbg.ac.at/dir/mbl), Studienjahr 2006 aus 2007,, ausgegeben am 11.04.07,
- Stück, Nr
- Die verordnungserlassende Behörde hat dann, wenn der Gesetzgeber die Erlassung der Verordnung von der Zustimmung (Genehmigung) einer anderen Behörde (Stelle) abhängig macht, die Erfüllung dieses Erfordernisses bei der Verlautbarung der Verordnung ausdrücklich festzustellen. Eine solche Feststellung dient dazu, dem Rechtsunterworfenen die Erfüllung dieser für die Rechtmäßigkeit der Verordnung erforderliche Voraussetzung bekannt zu machen, weil er sonst die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht kontrollieren kann (s VfSlg 2573/1953). Da der Kundmachung der Verordnung weder ein Hinweis, ob der Universitätsrat eine Genehmigung ausdrücklich erteilt hat, noch ein solcher, ob die Genehmigung allenfalls infolge Fristablaufs von Gesetzes wegen als gegeben angenommen werden konnte (s hiezu §124b Abs1 UniversitätsG 2002 idF BGBl I 77/2005), zu entnehmen ist, erweist sich das Bedenken, dass §2 Abs1 Z1 der in Prüfung gezogenen Verordnung gesetzwidrig ist, als zutreffend (vgl VfSlg 14938/1997 und die darin zitierte Vorjudikatur).Die verordnungserlassende Behörde hat dann, wenn der Gesetzgeber die Erlassung der Verordnung von der Zustimmung (Genehmigung) einer anderen Behörde (Stelle) abhängig macht, die Erfüllung dieses Erfordernisses bei der Verlautbarung der Verordnung ausdrücklich festzustellen. Eine solche Feststellung dient dazu, dem Rechtsunterworfenen die Erfüllung dieser für die Rechtmäßigkeit der Verordnung erforderliche Voraussetzung bekannt zu machen, weil er sonst die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht kontrollieren kann (s VfSlg 2573 aus 1953,). Da der Kundmachung der Verordnung weder ein Hinweis, ob der Universitätsrat eine Genehmigung ausdrücklich erteilt hat, noch ein solcher, ob die Genehmigung allenfalls infolge Fristablaufs von Gesetzes wegen als gegeben angenommen werden konnte (s hiezu §124b Abs1 UniversitätsG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2005,), zu entnehmen ist, erweist sich das Bedenken, dass §2 Abs1 Z1 der in Prüfung gezogenen Verordnung gesetzwidrig ist, als zutreffend vergleiche VfSlg 14938 aus 1997, und die darin zitierte Vorjudikatur). Aufhebung der Verordnung zur Gänze wegen Kundmachungsmangels. Feststellung der Gesetzwidrigkeit in Folge materieller Derogation durch die entsprechenden Verordnungen für das Studienjahr 2008/2009.Feststellung der Gesetzwidrigkeit in Folge materieller Derogation durch die entsprechenden Verordnungen für das Studienjahr 2008 aus 2009,. Anlassfall B1098/08, E v 17.06.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.