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{'item': 'B78/09'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2010 GeschäftszahlB78/09 Sammlungsnummer19087 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs in einem Zwangsversteigerungsverfahren; keine Bedenken gegen die Regelung betreffend den Verkehrswert, auch nicht im Hinblick auf deren Anwendung im Versteigerungsverfahren; ausreichender Gläubigerschutz durch die Regelungen über die erneute Versteigerung und die Zuschlagserteilung im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Regelung betreffend den Verkehrswert in §7 Abs1 litg Tir GVG 1996 (Vorliegen eines besonderen Versagungsgrundes bei einem den Verkehrswert um mehr als 30 Prozent übersteigenden Preis), auch nicht im Hinblick auf deren Anwendung im Versteigerungsverfahren, in Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot. Die Vorschriften über die Preisbildung zur Sicherung der Ziele des Grundverkehrs bezwecken, dass das Preisniveau in einem Rahmen bleibt, der nach Auffassung des Marktes im Fall einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes, welches Gegenstand des Rechtserwerbs ist, gerechtfertigt ist und so das Preisniveau von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht durch das Preisniveau von anders genutzten Grundstücken gesteigert wird. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn eine solche Preisbildungsvorschrift auch für den Fall der Zwangsversteigerung gilt. Ansonsten wäre es möglich, Vorschriften über die Preisbildung schon dadurch zu umgehen, dass eine zwangsweise Verwertung des Grundstückes herbeigeführt wird. Dem stehen auch die Interessen des Gläubigerschutzes nicht entgegen, weil angesichts der grundsätzlichen Vorschriften des Tir GVG 1996, die für jeglichen Rechtserwerb bewirken sollen, dass in die Preisbildung vor allem die Kriterien einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eingehen, ein Gläubiger von vornherein nur davon ausgehen kann, höchstens den Verkehrswert des Grundstückes unter der Voraussetzung einer landwirtschaftlichen Nutzung zu bekommen. Keine Zuschlagserteilung an eine andere Person zulässig wie in VfSlg 7563/1975, sondern nur Aufschub der Wirksamkeit der Zuschlagserteilung an den Meistbietenden, wenn er mehr als 30 Prozent des Verkehrswertes geboten hat.Keine Zuschlagserteilung an eine andere Person zulässig wie in VfSlg 7563 aus 1975,, sondern nur Aufschub der Wirksamkeit der Zuschlagserteilung an den Meistbietenden, wenn er mehr als 30 Prozent des Verkehrswertes geboten hat. Die Vorschriften über die Zwangsversteigerung, die Zuschlagserteilung und die erneute Versteigerung (§18 ff Tir GVG 1996) bewirken, dass dann, wenn im Rahmen der erneuten Versteigerung ein Zuschlag an eine Person mit Bieterbewilligung, die entsprechend den Vorschriften des Tir GVG 1996 Gewähr für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bietet, nicht möglich ist, der Zuschlag an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermines zu erfolgen hat. Mit diesem System ist insgesamt den Interessen des Gläubigerschutzes Rechnung getragen. Kein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung in Hinblick auf Art10 Abs1 Z6 B-VG (Zivilrechtswesen als Bundessache). Keine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Art6 EMRK, kein Entzug des gesetzlichen Richters.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.