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{'item': 'B411/10'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2010 GeschäftszahlB411/10 Sammlungsnummer19093 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch Aufhebung eines Bescheides betreffend die Rücknahme der Bewilligung zur Führung ärztlicher Hausapotheken; gleichheitswidrige Auslegung einer Verweisung im Apothekengesetz; verfassungskonforme Auslegung im Sinne einer Verweisung auf die durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigte Rechtslage betreffend die Bedarfsprüfung für die Konzessionserteilung öffentlicher Apotheken im Hinblick auf ärztliche Hausapotheken geboten; Verfassungsbestimmung über die Anlassfallwirkung nicht anwendbar RechtssatzSiehe VfSlg 17682/2005 betreffend die Aufhebung von Teilen des §10, §28 und §29 ApothekenG (Verneinung des Bedarfs nach einer öffentlichen Apotheke bei Existenz einer ärztlichen Hausapotheke in einem bestimmten Umkreis und durch Abstellen auf eine bestimmte Zahl zu versorgender Personen).Siehe VfSlg 17682 aus 2005, betreffend die Aufhebung von Teilen des §10, §28 und §29 ApothekenG (Verneinung des Bedarfs nach einer öffentlichen Apotheke bei Existenz einer ärztlichen Hausapotheke in einem bestimmten Umkreis und durch Abstellen auf eine bestimmte Zahl zu versorgender Personen). Die Verweisung in §62a Abs2 ApothekenG betrifft ausdrücklich (auch) die Kategorie jener öffentlichen Apotheken, deren Konzession - wie im Beschwerdefall - auf Grundlage der (gleichzeitig mit §62a Abs2 leg cit beschlossenen) in §62a Abs4 leg cit enthaltenen Regelung erteilt wurde, in der - anstelle der früher geltenden, als verfassungswidrig erkannten Konzessionsvoraussetzung des Versorgungspotentials von 5.500 Personen - eine neue Formulierung der Konzessionsvoraussetzungen vorgesehen ist, bei der es auf ein solches Versorgungspotential nicht mehr ankommt. Bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sichtweise würde man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er im Zeitpunkt der Beschlussfassung des BG BGBl I 41/2006 im Abs4 des §62a leg cit für bestimmte Apothekenkonzessionsverfahren neue Konzessionsvoraussetzungen eingeführt hat, jedoch - explizit für die genannte Kategorie von Apotheken - "hinsichtlich der Rücknahme" ärztlicher Hausapotheken weiterhin auf eine in diesem Zeitpunkt bereits als verfassungswidrig erkannte Voraussetzung abgestellt hat. Die fraglichen Apotheken müssten somit für die Konzessionserteilung kein Versorgungspotential mehr nachweisen, wohl aber würde die Rücknahme der Hausapothekenbewilligung von einem solchen Versorgungspotential abhängen. Da der Konzessionsbescheid aber ein solches Versorgungspotential gar nicht mehr feststellen kann, käme es - folgte man der Auslegung der belangten Behörde - für diese Apotheken in keinem Fall zu einer Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke, ein Ergebnis, das bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als dem Gesetzgeber nicht zusinnbar und verfassungswidrig beurteilt hat.5.500 Personen - eine neue Formulierung der Konzessionsvoraussetzungen vorgesehen ist, bei der es auf ein solches Versorgungspotential nicht mehr ankommt. Bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sichtweise würde man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er im Zeitpunkt der Beschlussfassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, im Abs4 des §62a leg cit für bestimmte Apothekenkonzessionsverfahren neue Konzessionsvoraussetzungen eingeführt hat, jedoch - explizit für die genannte Kategorie von Apotheken - "hinsichtlich der Rücknahme" ärztlicher Hausapotheken weiterhin auf eine in diesem Zeitpunkt bereits als verfassungswidrig erkannte Voraussetzung abgestellt hat. Die fraglichen Apotheken müssten somit für die Konzessionserteilung kein Versorgungspotential mehr nachweisen, wohl aber würde die Rücknahme der Hausapothekenbewilligung von einem solchen Versorgungspotential abhängen. Da der Konzessionsbescheid aber ein solches Versorgungspotential gar nicht mehr feststellen kann, käme es - folgte man der Auslegung der belangten Behörde - für diese Apotheken in keinem Fall zu einer Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke, ein Ergebnis, das bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als dem Gesetzgeber nicht zusinnbar und verfassungswidrig beurteilt hat. Bei systematischer Interpretation ist die Rechtslage so zu deuten, dass sich der Inhalt der Verweisung (wie auch schon der Inhalt des Absatzes 1) darauf beschränkt, unter Berücksichtigung des erwähnten Erkenntnisses eine nach Fallgruppen differenzierende Regelung für die Rücknahme ärztlicher Hausapotheken zu treffen, und es für die Anwendung dieser Regelung unbeachtlich ist, ob im Bescheid über die Konzession der öffentlichen Apotheke ein bestimmtes Versorgungspotential festgestellt wurde oder nicht. Art140 Abs7 B-VG hinsichtlich der Anlassfallwirkung nicht anwendbar, geht es doch hier nicht um die Frage, auf welche Tatbestände eine vom Verfassungsgerichtshof (mit Fristsetzung) aufgehobene Norm noch anzuwenden ist, sondern wie eine auf Grund eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom Gesetzgeber neu geschaffene (einfachgesetzliche) Rechtslage, und insbesondere die in ihr enthaltenen Übergangsvorschriften, zu interpretieren sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.