RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2010 GeschäftszahlB450/09 Sammlungsnummer19084 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch behördliche Ermahnung wegen vorschriftswidrigen Abstellens eines PKW in einer Behindertenzone; keine Gesetzwidrigkeit der in diesem Bereich geltenden Halte- und Parkverbotsverordnung; keine Gleichheitswidrigkeit der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung in der StVO im Hinblick auf die Staatszielbestimmung betreffend ein Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen RechtssatzKeine Gleichheitswidrigkeit des §43 Abs1 litd StVO
- Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des §43 Abs1 litd StVO 1960 ist insbesondere auf Art7 Abs1 dritter und vierter Satz B-VG Bedacht zu nehmen (vgl auch VfSlg 16350/2001). Diese Vorschriften verbieten es dem Gesetzgeber auch, behinderte und nicht behinderte Menschen in Fällen gleich zu behandeln, in denen eine differenzierte Behandlung sachlich geboten ist (vgl zB VfSlg 17807/2006).Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des §43 Abs1 litd StVO 1960 ist insbesondere auf Art7 Abs1 dritter und vierter Satz B-VG Bedacht zu nehmen vergleiche auch VfSlg 16350 aus 2001,). Diese Vorschriften verbieten es dem Gesetzgeber auch, behinderte und nicht behinderte Menschen in Fällen gleich zu behandeln, in denen eine differenzierte Behandlung sachlich geboten ist vergleiche zB VfSlg 17807 aus 2006,). Die Bestimmung des §43 Abs1 litd StVO 1960 ist im Lichte des Art7 Abs1 B-VG hinsichtlich der (iZm "Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden" gebrauchten) Wendung "etwa" sowie "u. dgl." verfassungskonform dahin auszulegen, dass sog "Behindertenzonen" nicht nur in unmittelbarer Nähe der im Gesetz demonstrativ aufgezählten gesundheitsbezogenen Einrichtungen, sondern auch zum Zweck der - die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ohne Zweifel fördernden - Erleichterung der Erreichbarkeit von Behörden (wie Polizeikommissariaten) und öffentlichen kulturellen Institutionen wie Museen sowie von Veranstaltungszentren (einschließlich der an diese Institutionen allfällig angeschlossenen bzw im nahen Umkreis befindlichen Lokale) verordnet werden können und sollen. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen die einer dem Art7 Abs1 B-VG entsprechenden Interpretation zugänglichen Vorschrift des §43 Abs1 litd StVO 1960, zumal es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen - hier: Erleichterung der Auffindung eines Parkplatzes für gehbehinderte Menschen zur Förderung der Teilhabe am öffentlichen Leben - auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl erneut VfSlg 17807/2006).Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen die einer dem Art7 Abs1 B-VG entsprechenden Interpretation zugänglichen Vorschrift des §43 Abs1 litd StVO 1960, zumal es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen - hier: Erleichterung der Auffindung eines Parkplatzes für gehbehinderte Menschen zur Förderung der Teilhabe am öffentlichen Leben - auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche erneut VfSlg 17807 aus 2006,). Keine Gesetzwidrigkeit der Halte- und ParkverbotsV des Magistrates der Stadt Wien vom 12.04.07 betr Behindertenzone in Wien, Stubenring
- Ausreichendes Ermittlungsverfahren vor Verordnungserlassung, auch in Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung. Im Hinblick auf Anzahl, Art und Größe der umliegenden Behörden und Einrichtungen iVm deren Öffnungszeiten sowie die (für die Betroffenen mit Erleichterungen verbundene) weitgehende Harmonisierung der für "Behindertenzonen" im innerstädtischen Bereich geltenden zeitlichen Beschränkungen im Konnex mit der notorischen Schwierigkeit des Auffindens freier Parkplätze bewegt sich das verordnete Halte- und Parkverbot (07:00 bis 24:00 Uhr) innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens.Im Hinblick auf Anzahl, Art und Größe der umliegenden Behörden und Einrichtungen in Verbindung mit deren Öffnungszeiten sowie die (für die Betroffenen mit Erleichterungen verbundene) weitgehende Harmonisierung der für "Behindertenzonen" im innerstädtischen Bereich geltenden zeitlichen Beschränkungen im Konnex mit der notorischen Schwierigkeit des Auffindens freier Parkplätze bewegt sich das verordnete Halte- und Parkverbot (07:00 bis 24:00 Uhr) innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Keine Willkür.