RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2010 GeschäftszahlG43/10 ua - G57/10 Sammlungsnummer19080 - 19303 LeitsatzZurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung einer Wortfolge in der Zivilprozessordnung idF des Budgetbegleitgesetzes 2009 betreffend die Beschränkung der Verfahrenshilfe auf natürliche Personen; zu eng gefasster AufhebungsantragZurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung einer Wortfolge in der Zivilprozessordnung in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 betreffend die Beschränkung der Verfahrenshilfe auf natürliche Personen; zu eng gefasster Aufhebungsantrag RechtssatzZurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung der Wortfolge "wenn sie eine natürliche Person ist" (wörtliche Wiedergabe des Antrags) im ersten Satz des §63 Abs1 ZPO idF BGBl I 52/2009 wegen zu engen Anfechtungsantrags.Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, wegen zu engen Anfechtungsantrags. Fehlerhafte Zitierung der angefochtenen Wortfolge ("sie" statt richtig "diese"). Im Falle der begehrten Aufhebung des Nebensatzes ", wenn diese eine natürliche Person ist," bekäme §63 Abs1 ZPO wieder jenen Wortlaut, den die Bestimmung vor ihrer Änderung durch das BudgetbegleitG 2009, BGBl I 52/2009, hatte.Im Falle der begehrten Aufhebung des Nebensatzes ", wenn diese eine natürliche Person ist," bekäme §63 Abs1 ZPO wieder jenen Wortlaut, den die Bestimmung vor ihrer Änderung durch das BudgetbegleitG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, hatte. Die Legaldefinition des Begriffes "notwendiger Unterhalt" legt zunächst nahe, dass ein solcher nur bei einer natürlichen Person durch die Führung eines gerichtlichen Verfahrens beeinträchtigt zu werden vermag, weil schließlich nur sie eine Familie respektive eine einfache Lebensführung haben kann. Für eine allfällige verfassungskonforme Interpretation des Begriffs "notwendiger Unterhalt" dahingehend, dass ein solcher Unterhalt auch für juristische Personen existieren würde, bliebe demzufolge kein Raum. §63 Abs2 ZPO durch BudgetbegleitG 2009 auch gestrichen; keine Interpretation mehr zu Gunsten der Verfahrenshilfegewährung für juristische Personen, wie zB für eine Konkursmasse; Auslegung des Begriffs "notwendiger Unterhalt" iSd §63 Abs2 ZPO nicht mehr möglich. Die Vornahme einer derartigen Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof käme einem Akt positiver Gesetzgebung gleich und erwiese sich als unzulässig. Demgegenüber hinterließe eine allfällige Aufhebung bloß der angefochtenen Wortfolge einen Gesetzeswortlaut, dessen darin formulierte Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe weiterhin nur natürliche Personen erfüllen würden. Auch ohne explizite Einschränkung des Begriffes Partei wären juristische Personen also weiterhin von der Verfahrenshilfe ausgeschlossen, da nur physische Personen einer Beeinträchtigung ihres "notwendigen Unterhalts" unterliegen können. Insoweit bliebe die durch das Oberlandesgericht angenommene Verfassungswidrigkeit durch die alleinige Aufhebung der Wortfolge ", wenn diese eine natürliche Person ist," bestehen, weshalb das Ziel der beiden Aufhebungsanträge nicht erreicht würde. Siehe auch B v 22.02.11, G 57/10.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.