RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2010 GeschäftszahlV451/08 Sammlungsnummer19075 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit einer Widmungsänderung von Bauland - Wohngebiet in Freiland; kein Widerspruch der Rückwidmung zu den Zielen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006; raumplanerische Grenze nicht überschritten; sachliche Kriterien für die Rückwidmung und für die Auswahl der rückgewidmeten Grundstücke; ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung; überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückwidmung RechtssatzZulässigkeit des Individualantrags eines betroffenen Grundstückseigentümers auf Aufhebung einer Widmungsänderung von Bauland - Wohngebiet in Freiland im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Anras vom 22.03.05; kein zumutbarer Weg, einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken. Mit seinem Antrag grenzt der Antragsteller auch den Aufhebungsumfang in örtlicher Hinsicht korrekt ab, weil er dafür Grundstücksnummern verwendet, die in der planlichen Darstellung der angefochtenen Verordnung enthalten sind, sodass im Falle der begehrten Aufhebung der Rechtsunterworfene die dann bestehende Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne Heranziehung von technischen Hilfsmitteln wie zB des Grenzkatasters - feststellen könnte (vgl VfSlg 16141/2001). Außerdem bezeichnet er auch den Inhalt der zur Aufhebung begehrten Festlegungen richtig.Mit seinem Antrag grenzt der Antragsteller auch den Aufhebungsumfang in örtlicher Hinsicht korrekt ab, weil er dafür Grundstücksnummern verwendet, die in der planlichen Darstellung der angefochtenen Verordnung enthalten sind, sodass im Falle der begehrten Aufhebung der Rechtsunterworfene die dann bestehende Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne Heranziehung von technischen Hilfsmitteln wie zB des Grenzkatasters - feststellen könnte vergleiche VfSlg 16141 aus 2001,). Außerdem bezeichnet er auch den Inhalt der zur Aufhebung begehrten Festlegungen richtig. Keine Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung, kein Widerspruch zu den Zielen des §27 Abs2 Tir RaumOG; Baulandüberhang in der Gemeinde Anras, keine Eignung der unbebauten, direkt an der stark befahrenen Bundesstraße B 100 liegenden Grundstücke für Wohnzwecke auf Grund der von dieser Straße ausgehenden Immissionen; auch keine Eignung für andere Nutzungen auf Grund der umliegenden Wohnnutzung; Freilandwidmung daher iSd Zieles der örtlichen Raumordnung gemäß §27 Abs2 litc Tir RaumOG 2006 (weitestgehende Vermeidung von Widmungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen; vgl auch §27 Abs2 litk Tir RaumOG 2006).Keine Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung, kein Widerspruch zu den Zielen des §27 Abs2 Tir RaumOG; Baulandüberhang in der Gemeinde Anras, keine Eignung der unbebauten, direkt an der stark befahrenen Bundesstraße B 100 liegenden Grundstücke für Wohnzwecke auf Grund der von dieser Straße ausgehenden Immissionen; auch keine Eignung für andere Nutzungen auf Grund der umliegenden Wohnnutzung; Freilandwidmung daher iSd Zieles der örtlichen Raumordnung gemäß §27 Abs2 litc Tir RaumOG 2006 (weitestgehende Vermeidung von Widmungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen; vergleiche auch §27 Abs2 litk Tir RaumOG 2006). Raumplanerische Grenze nicht überschritten, örtliches Raumordnungskonzept nicht angefochten, keine Einleitung eines Prüfungsverfahrens von Amts wegen. Sachliche Kriterien für die Rückwidmung, ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung; Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers; überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückwidmung; Beibehaltung der Baulandwidmung wäre in Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept (Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gem §68 Abs1 iVm §66 Abs3 lita Tir RaumOG 2006 zu erwarten); verfassungskonforme Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Baulandwidmung angesichts der stark befahrenen Bundesstraße B 100.Sachliche Kriterien für die Rückwidmung, ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung; Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers; überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückwidmung; Beibehaltung der Baulandwidmung wäre in Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept (Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gem §68 Abs1 in Verbindung mit §66 Abs3 lita Tir RaumOG 2006 zu erwarten); verfassungskonforme Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Baulandwidmung angesichts der stark befahrenen Bundesstraße B 100. Das sachliche Kriterium für die Auswahl der rückgewidmeten Grundstücke des Antragstellers (auch im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken) liegt darin, dass die in vergleichbarer Lage befindlichen, nicht rückgewidmeten Grundstücke in der Umgebung - im Unterschied zu jenen des Antragstellers - bereits bebaut sind, sodass deren Rückwidmung dem Bestand widersprochen hätte (vgl §28 Tir RaumOG 2006) und praktisch jede bauliche Veränderung an den bestehenden Objekten unzulässig gemacht hätte.Das sachliche Kriterium für die Auswahl der rückgewidmeten Grundstücke des Antragstellers (auch im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken) liegt darin, dass die in vergleichbarer Lage befindlichen, nicht rückgewidmeten Grundstücke in der Umgebung - im Unterschied zu jenen des Antragstellers - bereits bebaut sind, sodass deren Rückwidmung dem Bestand widersprochen hätte vergleiche §28 Tir RaumOG 2006) und praktisch jede bauliche Veränderung an den bestehenden Objekten unzulässig gemacht hätte. Keine krasse Benachteiligung des Antragstellers. Behauptete Verletzung des Vertrauensschutzes und Verletzung des Eigentumsrechtes durch finanzielle Einbußen bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.