← Österreich

{'item': ['B329/10 - B547/10', 'B876/10']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2010 GeschäftszahlB329/10 - B547/10,B876/10 Sammlungsnummer****** RechtssatzFolge - Interessenabwägung Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach §48a Abs1 Z2 lita iVm §48c BörseG (Marktmanipulation).Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach §48a Abs1 Z2 lita in Verbindung mit §48c BörseG (Marktmanipulation). Eine rechtskräftige Bestrafung wie jene des angefochtenen Bescheides entfaltet Tatbestandswirkung für die von der Börse auf ihrer Grundlage zu veranlassende Beendigung des Börsemitgliedschaftsverhältnisses (vgl §19 Abs1 Z1 iVm §14 Abs1 Z4 BörseG). Im Hinblick darauf, dass im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Börsemitglied und der Börse keine mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelfe vorgesehen sind, sieht es der VfGH als belegt an, dass eine Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer dazu führen würde, dass das Unternehmen, bei dem er als Vorstand bestellt ist, ihn als Vorstandsmitglied absetzen müsste, um den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft abzuwenden. Mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides wären für den Beschwerdeführer daher nicht nur die Fälligkeit der Geldstrafe, sondern auch der (zumindest vorläufige) Verlust seiner Position im Unternehmen verbunden.Eine rechtskräftige Bestrafung wie jene des angefochtenen Bescheides entfaltet Tatbestandswirkung für die von der Börse auf ihrer Grundlage zu veranlassende Beendigung des Börsemitgliedschaftsverhältnisses vergleiche §19 Abs1 Z1 in Verbindung mit §14 Abs1 Z4 BörseG). Im Hinblick darauf, dass im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Börsemitglied und der Börse keine mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelfe vorgesehen sind, sieht es der VfGH als belegt an, dass eine Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer dazu führen würde, dass das Unternehmen, bei dem er als Vorstand bestellt ist, ihn als Vorstandsmitglied absetzen müsste, um den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft abzuwenden. Mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides wären für den Beschwerdeführer daher nicht nur die Fälligkeit der Geldstrafe, sondern auch der (zumindest vorläufige) Verlust seiner Position im Unternehmen verbunden. Der VfGH geht daher von der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides aus sowie davon, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls hinsichtlich der als Folgewirkungen des Bescheides gemäß §19 BörseG von ihm zu befürchtenden Konsequenzen - die ihn betreffenden Nachteile hinreichend konkret dargelegt hat. Die Darlegungs- und Konkretisierungspflicht des Antragstellers gem §85 Abs2 VfGG bezieht sich nicht auf die (allein dem VfGH zukommende) "Interessenabwägung", sondern lediglich darauf, die (im Fall der sofortigen Vollziehung des Bescheides zu gewärtigenden) ihn treffenden Nachteile hinreichend konkret darzustellen. Dieser Verpflichtung ist der Antrag nachgekommen. Dagegen wurde im Verfahren von keiner Partei geltend gemacht oder näher dargetan, aus welchen Gründen es im öffentlichen Interesse geboten wäre, dass der angefochtene Bescheid sofort vollzogen werden muss, dh ohne dass der Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden dürfte. She auch B547/10, B v 04.05.10: kein entgegenstehendes öffentliches Interesse angesichts der aus der vorgelegten Korrespondenz hervorgehenden (zuwartenden) Haltung der Wiener Börse AG. She auch B876/10, B v 06.07.10.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.