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{'item': 'B1218/09'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.2010 GeschäftszahlB1218/09 Sammlungsnummer19029 LeitsatzKeine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung der Novelle 2009 zum Tiroler Grundverkehrsgesetz; fehlende Übergangsregelung für Verfahren zur Erteilung einer Bieterbewilligung keine verfassungswidrige Regelungslücke; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Erteilung einer Bieterbewilligung für eine Wiederversteigerung; denkmögliche Annahme einer Besitzzersplitterung RechtssatzUnangreifbarkeit der mit E v 11.12.08, G85/08, unter Fristsetzung (30.09.09) aufgehobenen Bestimmungen im Tir GVG idF LGBl 85/

  1. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er (erst) anknüpfend an das Ende dieser Frist eine neue Rechtslage einführt.Unangreifbarkeit der mit E v 11.12.08, G85/08, unter Fristsetzung (30.09.09) aufgehobenen Bestimmungen im Tir GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er (erst) anknüpfend an das Ende dieser Frist eine neue Rechtslage einführt. In-Kraft-Treten der Novelle LGBl 60/2009 mit 01.10.
  2. Anwendung des Tir GVG in seiner geänderten Fassung auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes anhängigen Verfahren (ArtII Abs4).In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt 60 aus 2009, mit 01.10.
  3. Anwendung des Tir GVG in seiner geänderten Fassung auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes anhängigen Verfahren (ArtII Abs4). Keine unsachliche Regelungslücke durch Fehlen einer eigenen Übergangsregelung bei Verfahren zur Erteilung einer Bieterbewilligung in ArtII Abs4 Tir GVG-Nov LGBl 60/2009.Keine unsachliche Regelungslücke durch Fehlen einer eigenen Übergangsregelung bei Verfahren zur Erteilung einer Bieterbewilligung in ArtII Abs4 Tir GVG-Nov Landesgesetzblatt 60 aus 2009,. Die Besonderheit des Verfahrens auf Erteilung der Bieterbewilligung liegt darin, dass die Zulassung zur erneuten Versteigerung auch für den Fall der späteren Zuschlagserteilung die (ansonsten) nachfolgende erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung (oder Bestätigung) des Rechtsgeschäftes in sich begreift. Die Grundverkehrsbehörde wird mit dieser Angelegenheit sohin nicht mehr befasst. Der Verfassungsgerichtshof erachtet es als verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn vorgesehen ist, dass auf Entscheidungen über die Erteilung einer Bieterbewilligung, die vor dem 01.10.09 ergehen, die Rechtslage des Tir GVG idF LGBl 85/2005 anzuwenden ist, auch wenn der (allfällige) Eigentumserwerb durch Zuschlagserteilung erst im zeitlichen Geltungsbereich der Novelle LGBl 60/2009 erfolgt.Der Verfassungsgerichtshof erachtet es als verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn vorgesehen ist, dass auf Entscheidungen über die Erteilung einer Bieterbewilligung, die vor dem 01.10.09 ergehen, die Rechtslage des Tir GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, anzuwenden ist, auch wenn der (allfällige) Eigentumserwerb durch Zuschlagserteilung erst im zeitlichen Geltungsbereich der Novelle Landesgesetzblatt 60 aus 2009, erfolgt. Weiters keine Bedenken gegen den Versagungstatbestand des §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 (Hinweis auf Vorjudikatur). Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Zuständigkeit der Landes-Grundverkehrskommission zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am 30.09.09 gem §29 Tir GVG idF LGBl 85/2005.Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Zuständigkeit der Landes-Grundverkehrskommission zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am 30.09.09 gem §29 Tir GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,. Keine Verletzung im Eigentumsrecht. Nachvollziehbare und denkmögliche Darlegung (nach nicht zu beanstandendem Ermittlungsverfahren und öffentlicher mündlicher Verhandlung), dass der Erwerb eines arbeitsintensiven landwirtschaftlichen Betriebes in einer Entfernung von über 29 km die gegenwärtigen Besitzverhältnisse in einer agrarpolitisch unerwünschten Richtung verändern würde (she auch B290/07, E v 27.09.08).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.