RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.2010 GeschäftszahlG276/09 Sammlungsnummer19032 LeitsatzGleichheitswidrigkeit des im Finanzausgleichsgesetz 2008 geregelten Getränkesteuerausgleichs; keine sachliche Rechtfertigung des dauerhaften Abstellens auf die Getränkesteuereinnahmen eines bestimmten Zeitraums; keine Verfassungswidrigkeit des Aufteilungsschlüssels für die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer als gemeinschaftlicher Bundesabgabe beim Getränkesteuerausgleich RechtssatzAufhebung des §11 Abs2 Z2 FAG 2008, BGBl I 103/2007.Aufhebung des §11 Abs2 Z2 FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2007,. Eine finanzausgleichsrechtliche Regelung, die die Verteilung der Ertragsanteile auf die Gemeinden nach Aufhebung der Getränkesteuer in einer Weise vornimmt, die auf das Aufkommen dieser Steuer in den letzten Jahren vor ihrer Aufhebung abstellt, ist zwar als Übergangsregelung, nicht aber als Dauerlösung zu rechtfertigen. Eine solche Regelung führt zu einer gezielten Begünstigung jener Gemeinden, die in dieser Zeitspanne höhere Erträge aus der Getränkesteuer erzielten. Der Getränkesteuerausgleich in seiner konkreten (nicht dynamisierten) Form führt andererseits zu einer Diskriminierung jener Gemeinden, die infolge der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren nach 1999 ihrerseits Getränkesteuereinnahmen hätten erzielen können. Es gibt keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, diese Bevorzugung und Diskriminierung auf unbestimmte Zeit beizubehalten. Jedenfalls im FAG 2008, das die finanzausgleichsrechtliche Situation bis zum Jahr 2013 gestaltet, hätte daher eine Neuregelung in Angriff genommen werden müssen. Im Fall des Abbaues des Getränkesteuerausgleichs bestehen keine Bedenken gegen Übergangsregelungen, die die Auswirkungen für die bisher begünstigten Gemeinden mildern. Keine Gefährdung der finanziellen Planungssicherheit der Gemeinden, die aus der geltenden Regelung aufgrund ihres provisorischen Charakters nicht ableiten konnten, dass die kommunalen Einnahmen auf Dauer keine Veränderung erfahren würden. Keine Rechtfertigung der Fortführung des Getränkesteuerausgleichs im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Abwicklung der Getränkesteuerrückzahlungen im Gefolge des EuGH-Urteils v 09.03.00, Rs C-437/97; Steuerbeträge der Jahre 1993 bis 1999 betroffen; Rückzahlung auf nicht überwälzte Steuerbeträge beschränkt; finanzielle Belastung teilweise vom Bund finanziert. Keine Verfassungswidrigkeit des in §9 Abs7 Z5 litb sublit bc FAG 2008 festgelegten Aufteilungsschlüssels für die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer als gemeinschaftlicher Bundesabgabe beim Getränkesteuerausgleich. Berücksichtigung nur des Steueraufkommens der Jahre 1993 bis 1997 und nicht auch des besonders hohen Aufkommens mancher Gemeinden in den Jahren 1998 und 1999; nur Oberverteilung (sog "Ländertöpfe") betroffen, nur indirekter und abgeschwächter Einfluss der Ertragsanteileverteilung auf die Gemeinden. Oberverteilung paktierte Regelung zwischen den Finanzausgleichspartnern; Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Finanzausgleichsgesetzgebers. Keine Ausdehnung der Anlassfallwirkung. Nur ein einziger Anlassfall, keine besonderen verwaltungstechnischen Probleme, unterschiedliche finanzausgleichsrechtliche Instrumente zur Herstellung eines für die Klägerin des Anlassverfahrens allenfalls notwendigen Ausgleichs. Fristsetzung bis 31.12.10. Dem Finanzausgleichsgesetzgeber kommt bei der Neuregelung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und er ist keineswegs dazu verhalten, den Weg einer "Dynamisierung" des Getränkesteuerausgleichs (Verteilung nach einem fiktiven Getränkesteueraufkommen) zu gehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.