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{'item': 'G21/08 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2010 GeschäftszahlG21/08 ua Sammlungsnummer19019 LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit der Regelung der Berufungsmöglichkeit gegen Besc

Oö Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz; Zulässigkeit der landesgesetzlichen Normierung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes und eines Ausschlusses des Instanzenzuges an die Landesregierung in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pflichtschullehrer RechtssatzZulässigkeit der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge ", der endgültig entscheidet"

§8Abs1 Oö Landeslehrer-Diensthoheits

G 1986, LGBl 18 idF LGBl 101/2005, und der Wortfolge "in erster Instanz"

§8Abs2 leg cit id

F LGBl 101/2005 betreffend die Berufungsmöglichkeit gegen Bescheide des Bezirksschulrates an den Landesschulrat bzw gegen erstinstanzliche Bescheide des Landesschulrates an die Landesregierung; zulässige Abgrenzung des Prüfungsumfanges, denkmögliche Anwendbarkeit beider Wortfolgen durch den VwGH.Zulässigkeit der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge ", der endgültig entscheidet"

§8Abs1 Oö Landeslehrer-Diensthoheits

G 1986, LGBl 18 in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2005,, und der Wortfolge "in erster Instanz"

§8

Abs2 leg cit in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2005, betreffend die Berufungsmöglichkeit gegen Bescheide des Bezirksschulrates an den Landesschulrat bzw gegen erstinstanzliche Bescheide des Landesschulrates an die Landesregierung; zulässige Abgrenzung des Prüfungsumfanges, denkmögliche Anwendbarkeit beider Wortfolgen durch den VwGH. Aus der zuletzt genannten Wortfolge ließe sich auch

Fall der Aufhebung der in §8 Abs1 leg cit enthaltenen Wortfolge ", der endgültig entscheidet" nicht ableiten, dass Berufungen an die Landesregierung gegen zweitinstanzliche Bescheide des Landesschulrates nunmehr zulässig wären. §8 Abs2 Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 ließe sich nämlich wegen der Wendung "in erster Instanz" nicht verfassungskonform dahingehend auslegen, dass auch gegen zweitinstanzliche Bescheide des Landesschulrates die Berufung an die Landesregierung zulässig wäre. Abweisung der Anträge. Es ist auf Grund des Art14 Abs4 lita B-VG verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Landesgesetzgebung hinsichtlich der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen zur Entscheidung über die Versetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten (als eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit, s schon VfSlg 9287/1981 mwH) ausschließlich die kollegialen Schulbehörden des Bundes beruft, ohne einen Instanzenzug an die Landesregierung vorzusehen.Es ist auf Grund des Art14 Abs4 lita B-VG verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Landesgesetzgebung hinsichtlich der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen zur Entscheidung über die Versetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten (als eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit, s schon VfSlg 9287 aus 1981, mwH) ausschließlich die kollegialen Schulbehörden des Bundes beruft, ohne einen Instanzenzug an die Landesregierung vorzusehen. Zuständigkeit der obersten Organe der Länder zur Wahrnehmung der Diensthoheit gegenüber Landesbediensteten; Ermächtigung des Landesverfassungsgesetzgebers zur Bestimmung gleichartiger Organe, wenn

B-VG Ausnahmen für Bundesbedienstete vorgesehen sind (Art21 Abs3 B-VG). Zur Kompetenzverteilung

Schulwesen siehe Art14 iVm Art81a und Art81b B-VG; Regelung der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Pflichtschullehrer Landessache (Art14 Abs4 lita B-VG idF BVG-Nov 1962 BGBl 215); Beschränkung dieser Kompetenz nur durch bundesverfassungsgesetzlich vorgesehene Mindestmitwirkungsrechte von Schulbehörden des Bundes (siehe auch VfSlg 4879/1964, 7084/1973). Zulässigkeit der Übertragung der Behördenzuständigkeit in Angelegenheiten der Diensthoheit auf kollegiale Schulbehörden des Bundes, Durchbrechung des allgemeinen und uneingeschränkten Weisungszusammenhanges mit der Landesregierung durch spezifische Weisungsrechte des Art81a Abs4 B-VG; Geltung dieser Durchbrechung auch für den Instanzenzug an die obersten Organe.Zur Kompetenzverteilung

Schulwesen siehe Art14 in Verbindung mit Art81a und Art81b B-VG; Regelung der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Pflichtschullehrer Landessache (Art14 Abs4 lita B-VG in der Fassung BVG-Nov 1962 BGBl 215); Beschränkung dieser Kompetenz nur durch bundesverfassungsgesetzlich vorgesehene Mindestmitwirkungsrechte von Schulbehörden des Bundes (siehe auch VfSlg 4879 aus 1964,, 7084 aus 1973,). Zulässigkeit der Übertragung der Behördenzuständigkeit in Angelegenheiten der Diensthoheit auf kollegiale Schulbehörden des Bundes, Durchbrechung des allgemeinen und uneingeschränkten Weisungszusammenhanges mit der Landesregierung durch spezifische Weisungsrechte des Art81a Abs4 B-VG; Geltung dieser Durchbrechung auch für den Instanzenzug an die obersten Organe. Kein Kostenzuspruch; Aufwandersatz für Normenprüfungsverfahren, die auf Antrag eines Gerichtes eingeleitet worden sind,

VfGG nicht vorgesehen; Zuständigkeit des antragstellenden Gerichts zur Entscheidung über einen Kostenersatzanspruch der Parteien - siehe Vorjudikatur.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.