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{'item': 'B984/09 ua - B974/09'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2010 GeschäftszahlB984/09 ua - B974/09 Sammlungsnummer19018 - 19059 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung der mangelnden Mitgliedschaft einer Gemeinde in einer Agrargemeinschaft nach (verfassungswidriger) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft aufgrund eines Regulierungsverfahrens RechtssatzZulässigkeit der Beschwerde zu B984/09, Beschwerdelegitimation trotz Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben. Die belangte Behörde bestätigt im angefochtenen Bescheid im Ergebnis die dem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz zugrunde liegende Annahme, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei, und hat darüber hinaus festgehalten, dass die auf den Antrag anzuwendende Entscheidungsgrundlage im §37 Abs8 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 13/2007 (betr die Parteistellung von Agrargemeinschaften und ihrer Mitglieder bzw der Gemeinde) zu erblicken ist. Gerade durch diese Feststellung, die nach der Intention der belangten Behörde normative Wirkung über den angefochtenen Bescheid hinaus entfalten soll, erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde als beschwert.Die belangte Behörde bestätigt im angefochtenen Bescheid im Ergebnis die dem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz zugrunde liegende Annahme, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Tanzalpe sei, und hat darüber hinaus festgehalten, dass die auf den Antrag anzuwendende Entscheidungsgrundlage im §37 Abs8 Tir FlVLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2007, (betr die Parteistellung von Agrargemeinschaften und ihrer Mitglieder bzw der Gemeinde) zu erblicken ist. Gerade durch diese Feststellung, die nach der Intention der belangten Behörde normative Wirkung über den angefochtenen Bescheid hinaus entfalten soll, erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde als beschwert. Administrativer Instanzenzug erschöpft. Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht zulässig. Bei der Tanzalpe und der Riegentalalpe handelt es sich um Gemeindegut; vertretbare Annahme der belangten Behörde, dass im Zuge der mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1965 erfolgten Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die "Agrargemeinschaft Tanzalpe, Gemeinde Jerzens" atypisches gemeinsames Eigentum der beschwerdeführenden Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18446/2008 entstanden ist.Bei der Tanzalpe und der Riegentalalpe handelt es sich um Gemeindegut; vertretbare Annahme der belangten Behörde, dass im Zuge der mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1965 erfolgten Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die "Agrargemeinschaft Tanzalpe, Gemeinde Jerzens" atypisches gemeinsames Eigentum der beschwerdeführenden Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18446 aus 2008, entstanden ist. Die Wirkung des Umstandes, dass das Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, kann "nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein" (vgl VfSlg 18446/2008). Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die beschwerdeführende Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist - damit korrespondierend - auch Mitglied der Agrargemeinschaft.Die Wirkung des Umstandes, dass das Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, kann "nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein" vergleiche VfSlg 18446 aus 2008,). Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die beschwerdeführende Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist - damit korrespondierend - auch Mitglied der Agrargemeinschaft. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Tanzalpe zu B997/09. Siehe auch E v 08.06.10, B974/09 - objektive Willkür durch Verneinung der Mitgliedschaft derselben Gemeinde zur Agrargemeinschaft trotz Vorliegens von Gemeindegut.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.