Abs1 sowie der Wortfolge ", der im Verfahren zur Erstellung des nationalen Zuteilungsplans erzielten Ermittlungsergebnisse"
G idF BGBl I 171/2006 (EZG), weil ausschließlich der Deutung dieser Wortfolgen eine allfällige normative Wirkung des nationalen Zuteilungsplans zu entnehmen ist.Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren nur hinsichtlich der Worte "als Entscheidungsgrundlage"
Abs1 sowie der Wortfolge ", der im Verfahren zur Erstellung des nationalen Zuteilungsplans erzielten Ermittlungsergebnisse"
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 171 aus 2006, (EZG), weil ausschließlich der Deutung dieser Wortfolgen eine allfällige normative Wirkung des nationalen Zuteilungsplans zu entnehmen ist. Einstellung der von Amts wegen eingeleiteten Verfahren bzw Zurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der sonstigen
Prüfung gezogenen Bestimmungen des EZG (§11 bis §16, §28a); kein zwingender Sachzusammenhang. Keine Verfassungswidrigkeit der angeführten Wortfolgen bzw
soweit Abweisung der Anträge des VwGH. Kein rechtsverbindlicher Charakter des nationalen Zuteilungsplanes mehr im Zuge der Novelle BGBl I 171/2006 nach aufhebendem Erkenntnis VfSlg 17967/2006; Zuteilungsplan nur mehr Planungsdokument, keine spezifische normative Struktur; umfassende Auflistung der Maßnahmen -
sbesondere des Handels mit Emissionszertifikaten -, mit denen die bestehenden Programme im Rahmen der nationalen Klimaschutzpolitik zwecks Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen verwirklicht werden; unter Berücksichtigung der Hinweise der Kommission erstellte Auflistung der Gesamtmenge der Zertifikate, die dann auf die Ebene der Tätigkeitsbereiche, sowie letztlich im Plan auf die Ebene der Anlagen heruntergebrochen wird, wobei das technologische Emissionsversorgungspotential besonders bedacht wird. Kein Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit.Kein rechtsverbindlicher Charakter des nationalen Zuteilungsplanes mehr im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 171 aus 2006, nach aufhebendem Erkenntnis VfSlg 17967 aus 2006,; Zuteilungsplan nur mehr Planungsdokument, keine spezifische normative Struktur; umfassende Auflistung der Maßnahmen -
sbesondere des Handels mit Emissionszertifikaten -, mit denen die bestehenden Programme im Rahmen der nationalen Klimaschutzpolitik zwecks Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen verwirklicht werden; unter Berücksichtigung der Hinweise der Kommission erstellte Auflistung der Gesamtmenge der Zertifikate, die dann auf die Ebene der Tätigkeitsbereiche, sowie letztlich im Plan auf die Ebene der Anlagen heruntergebrochen wird, wobei das technologische Emissionsversorgungspotential besonders bedacht wird. Kein Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit. Rechtlich verbindliche Zuteilungsakte für Emissionszertifikate sind daher gemäß §13 Abs1 EZG erst die Zuteilungsverordnung sowie die Zuteilungsbescheide gemäß §13 Abs3 EZG. Für den
halt dieser rechtsverbindlichen (und selbstverständlich rechtsstaatlicher Kontrolle zugänglichen) Verwaltungsakte bilden die im nationalen Zuteilungsplan enthaltenen Ermittlungsergebnisse die sachverständige Grundlage. Sie ist gemäß §13 Abs2 EZG
gleicher Weise Determinante der Zuteilungsverordnung wie die "Vorgaben und Entwicklungen im Rahmen der europäischen
tegration zur Erreichung klimapolitischer Zielsetzungen". Eine rechtsquellenartige Verbindlichkeit des nationalen Zuteilungsplans lässt sich auch dem Unionsrecht nicht entnehmen. Die Mitgliedstaaten sind vielmehr bei der Verwirklichung einer Richtlinie gemäß Art288 Abs3 AEUV (vormals: Art249 Abs3 EG) frei, die zur Erreichung eines bestimmten, von einer Richtlinie vorgegebenen Ziels geeigneten Formen und Mittel zu wählen. Keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen das Fehlen einer normativen Qualifikation des nationalen Zuteilungsplans: Selbstverständlich kann auch die im nationalen Zuteilungsplan enthaltene Datenaggregation fehlerhaft sein. Geht der Fehler auf einen von der Kommission im Rahmen des Notifikationsverfahrens gemäß Art9 EH-RL iVm §11 Abs10 EZG erhobenen Einwand zurück, so kann dieser Einwand zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Europäischen Gerichten gemacht werden. Sind hingegen Daten fehlerhaft, die, im nationalen Zuteilungsplan enthalten, zur Grundlage einer Zuteilungsverordnung oder/und eines Zuteilungsbescheides gemacht wurden, so kann die Fehlerhaftigkeit des Plans im Rahmen einer Anfechtung der betreffenden Zuteilungsverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof bzw des betreffenden Zuteilungsbescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden.Selbstverständlich kann auch die im nationalen Zuteilungsplan enthaltene Datenaggregation fehlerhaft sein. Geht der Fehler auf einen von der Kommission im Rahmen des Notifikationsverfahrens gemäß Art9 EH-RL
Verbindung mit §11 Abs10 EZG erhobenen Einwand zurück, so kann dieser Einwand zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Europäischen Gerichten gemacht werden. Sind hingegen Daten fehlerhaft, die, im nationalen Zuteilungsplan enthalten, zur Grundlage einer Zuteilungsverordnung oder/und eines Zuteilungsbescheides gemacht wurden, so kann die Fehlerhaftigkeit des Plans im Rahmen einer Anfechtung der betreffenden Zuteilungsverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof bzw des betreffenden Zuteilungsbescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden. Keine Gesetzwidrigkeit der
Prüfung gezogenen Verordnungsstellen der Zuteilungsverordnungen 2005-2007 und 2008-2012.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.