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{'item': 'B1928/07'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2010 GeschäftszahlB1928/07 Sammlungsnummer19015 LeitsatzFeststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Zeit in einem Disziplinarverfahren gegen eine Lehrerin; Verfahrensdauer bei der Strafbemessung berücksichtigt; keine dem Art6 EMRK widersprechende Gesetzesanwendung bei Entlassung der Beschwerdeführerin angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde RechtssatzAnwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auf die hier vorliegende disziplinarrechtliche Streitigkeit; nachprüfende Kontrolle des VwGH, daher kein Ausschluss des Zugangs zu einem Gericht. Unangemessene Verfahrensdauer allein aufgrund des Verhaltens staatlicher Organe; zweimalige erfolgreiche Anrufung des VwGH; keine Rechtsbehelfe zur Verfahrensbeschleunigung. Keine ungewöhnlich komplexen bzw schwierigen Rechtsfragen, keine rechtfertigenden Umstände der überlangen Verfahrensdauer. Beschränkung auf Feststellung der Rechtsverletzung, da Bescheidaufhebung das Verfahren noch weiter verzögern würde. Abweisung des Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Disziplinaroberkommission hat die lange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung gemäß §71 LDG 1984 iVm §34 Abs2 StGB in Erwägung gezogen, mag sie auch die Strafe im Ergebnis nicht gemildert haben. Die Disziplinaroberkommission hat nachvollziehbar dargelegt, warum die überlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die objektive Schwere der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (hier: Beeinflussung der Schüler im Sinne des Gedankengutes der Glaubensgemeinschaft "Jedidja") und die spezialpräventive Erforderlichkeit der Entlassung, wie sie durch die Weisungsverweigerung der Beschwerdeführerin dokumentiert werde, den Ausspruch der strengsten Disziplinarstrafe nicht hindern konnte (vgl auch VwGH v 16.09.09, 2008/09/0180); die belangte Behörde konnte daher auf Grund der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde, zu Recht davon ausgehen, dass die überlange Verfahrensdauer angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein könne. Entsprechend der Rechtsnatur der Disziplinarstrafe der Entlassung als eine Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Disziplinaroberkommission §71 LDG 1984 iVm §34 Abs2 StGB nicht in einer dem Art6 EMRK widersprechenden Weise angewendet.Die Disziplinaroberkommission hat die lange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung gemäß §71 LDG 1984 in Verbindung mit §34 Abs2 StGB in Erwägung gezogen, mag sie auch die Strafe im Ergebnis nicht gemildert haben. Die Disziplinaroberkommission hat nachvollziehbar dargelegt, warum die überlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die objektive Schwere der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (hier: Beeinflussung der Schüler im Sinne des Gedankengutes der Glaubensgemeinschaft "Jedidja") und die spezialpräventive Erforderlichkeit der Entlassung, wie sie durch die Weisungsverweigerung der Beschwerdeführerin dokumentiert werde, den Ausspruch der strengsten Disziplinarstrafe nicht hindern konnte vergleiche auch VwGH v 16.09.09, 2008/09/0180); die belangte Behörde konnte daher auf Grund der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde, zu Recht davon ausgehen, dass die überlange Verfahrensdauer angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein könne. Entsprechend der Rechtsnatur der Disziplinarstrafe der Entlassung als eine Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Disziplinaroberkommission §71 LDG 1984 in Verbindung mit §34 Abs2 StGB nicht in einer dem Art6 EMRK widersprechenden Weise angewendet. Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.