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{'item': 'V84/09 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2010 GeschäftszahlV84/09 ua Sammlungsnummer19006 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der Änderung eines regionalen Entwicklungsprogrammes; notwendige Korrektur der - mangels Bedachtnahme auf rechtswirksame Planungen einer Gemeinde - rechtswidrigen Stammfassung dieser Verordnung; Aufhebung von Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Proleb wegen gesetzwidriger Kundmachung sowie darauf beruhender Verordnungen RechtssatzKeine Gesetzwidrigkeit der Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, LGBl 4/2005 idF LGBl 32/2007.Keine Gesetzwidrigkeit der Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Leoben, Landesgesetzblatt 4 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2007,. Den Unterlagen betreffend das Zustandekommen der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes (LGBl 4/2005) lässt sich entnehmen, dass der Festlegung landwirtschaftlicher Vorrangzonen in der Anlage eine Bestandsaufnahme gemäß §8 Abs3 Stmk RaumOG 1974 vorangegangen ist, aus der sich das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die Konsequenz der Freihaltung dieser Flächen ua von Baulandausweisungen nicht ergibt. Entgegen §8 Abs5 leg cit ist auf damals bereits rechtswirksame Planungen der Gemeinde Proleb (örtliches Entwicklungskonzept 3.00 und Flächenwidmungsplan 3.00) nicht Bedacht genommen worden, sodass sich die Erlassung der Stammfassung der Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes als rechtswidrig erweist. Daraus ergibt sich aber auch, dass die in Prüfung gezogene Novelle dieser Stammfassung (LGBl 32/2007) - entgegen der vorläufigen Annahme im Prüfungsbeschluss - der Korrektur einer rechtswidrigen Verordnung gedient hat (vgl VfSlg 16323/2001), indem sie nunmehr auf die Planungen der Gemeinde Proleb ausreichend Bedacht genommen hat.Den Unterlagen betreffend das Zustandekommen der Stammfassung des regionalen Entwicklungsprogrammes Landesgesetzblatt 4 aus 2005,) lässt sich entnehmen, dass der Festlegung landwirtschaftlicher Vorrangzonen in der Anlage eine Bestandsaufnahme gemäß §8 Abs3 Stmk RaumOG 1974 vorangegangen ist, aus der sich das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die Konsequenz der Freihaltung dieser Flächen ua von Baulandausweisungen nicht ergibt. Entgegen §8 Abs5 leg cit ist auf damals bereits rechtswirksame Planungen der Gemeinde Proleb (örtliches Entwicklungskonzept 3.00 und Flächenwidmungsplan 3.00) nicht Bedacht genommen worden, sodass sich die Erlassung der Stammfassung der Anlage des regionalen Entwicklungsprogrammes als rechtswidrig erweist. Daraus ergibt sich aber auch, dass die in Prüfung gezogene Novelle dieser Stammfassung Landesgesetzblatt 32 aus 2007,) - entgegen der vorläufigen Annahme im Prüfungsbeschluss - der Korrektur einer rechtswidrigen Verordnung gedient hat vergleiche VfSlg 16323 aus 2001,), indem sie nunmehr auf die Planungen der Gemeinde Proleb ausreichend Bedacht genommen hat. Aufhebung der "Verordnung über die ÖEK - Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb" (erste Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00) und der Flächenwidmungsplanänderung 3.03, beide vom 08.11.05, da die Kundmachungen den Anforderungen des §92 Stmk GdO 1967 (Anschlag an der Amtstafel bzw Auflegung im Gemeindeamt) nicht entsprochen haben. Weiters Aufhebung der das Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet dem Dorfgebiet (Bauland) zuordnenden Verordnung der Gemeinde Proleb und des Bebauungsplanes "Silberseeweg II", beide vom 02.04.07, nach Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung 3.03. Anlassfall B1963/07 ua, E v 05.03.10, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.