RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2009 GeschäftszahlB504/09 Sammlungsnummer18975 LeitsatzVerletzung im Recht auf Datenschutz durch einen an eine Wertpapierfirma gerichteten Auftrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Übermittlung von Kundendaten; ungeeignete bzw unverhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung des Aufsichtsziels des präventiven Schutzes von Anlegerinteressen; Erschütterung des Kundenvertrauens in die Seriosität des Unternehmens durch die in Rede stehende Erhebung von Daten, insbesondere durch die Kundenbefragung RechtssatzDie Erhebung von Wirtschaftsdaten, an denen die Wirtschaftssubjekte ein schutzwürdiges Interesse haben, ist gemäß §1 DSG iVm Art8 Abs2 EMRK nur dann zulässig, wenn eine zur Datenerhebung ermächtigende Norm den Eingriff gestattet, dieser einem der enumerativ aufgezählten Eingriffsziele dient und auf das Erforderliche beschränkt, geeignet und verhältnismäßig ist.Die Erhebung von Wirtschaftsdaten, an denen die Wirtschaftssubjekte ein schutzwürdiges Interesse haben, ist gemäß §1 DSG in Verbindung mit Art8 Abs2 EMRK nur dann zulässig, wenn eine zur Datenerhebung ermächtigende Norm den Eingriff gestattet, dieser einem der enumerativ aufgezählten Eingriffsziele dient und auf das Erforderliche beschränkt, geeignet und verhältnismäßig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwiefern "überwiegende berechtigte Interessen" (§1 Abs2 DSG 2000) den Eingriff rechtfertigen und ob dieser Eingriff verhältnismäßig ist, sind das Interesse des (der) Betroffenen an der Geheimhaltung und das Interesse am staatlichen Eingriff gegenüberzustellen und abzuwägen. Es zählt zu den - im öffentlichen Interesse liegenden - Aufgaben der FMA, die Einhaltung des §3 Abs5 Z4 WertpapieraufsichtsG 2007 (betr das Verbot der Haltung von Kundengeldern) mit den gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmitteln zu überprüfen. Die Übermittlung der Kundendaten für sich allein erlaubt es der FMA nicht, die Einhaltung der Vorschrift des §3 Abs5 Z4 WertpapieraufsichtsG 2007 oder anderer Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. Der Zweck der Anforderung der Kundendaten besteht darin, das Datenmaterial für das Ziehen einer repräsentativen Kundenstichprobe zu gewinnen, mit deren Hilfe in der Folge eine Befragung von Kunden durchgeführt werden soll. Im Verfahren ist unbestritten geblieben, dass die Mitwirkung der Kunden an dieser Befragung auf freiwilliger Basis erfolgt, die FMA somit keine Handhabe hat, Auskünfte der Kunden (in Form der Beantwortung des übermittelten Fragebogens) zu erzwingen. Damit erweist sich aber die Anforderung der Kundendaten als von vornherein ungeeignet, um das Aufsichtsziel zu erreichen. Gewinnung statistisch gesicherter Aussagen solcherart nicht gewährleistet. Dem Umstand, dass die Erhebung von Kundendaten an sich, vor allem aber die persönliche Befragung der einzelnen Kunden geeignet ist, das Vertrauen der Kunden in die Seriosität des Unternehmens, dem sie ihr Geld anvertraut haben, zu erschüttern, kommt besonderes Gewicht zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.