RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2009 GeschäftszahlB13/09 ua Sammlungsnummer18944 LeitsatzKeine Bedenken gegen die im Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgelegten Kriterien für die Errichtung regionaler Tourismusverbände; keine Bedenken gegen die Errichtung des Tourismusverbandes Osttirol und die Einreihung des ganzen Gebietes in eine Ortsklasse; unterschiedliche Nächtigungsintensität der einzelnen Gebietsteile vernachlässigbar RechtssatzKriterien für die Errichtung von Tourismusverbänden und für die Festlegung ihres Verbandsgebietes im Tir TourismusG 2006 sparsamer umschrieben als im Tir TourismusG 1991; jedoch detaillierte Aufzählung der Aufgaben der Tourismusverbände in §3 Abs1 und Abs2 Tir TourismusG 2006, aus der sich auch die Kriterien zur Beurteilung der "Leistungsfähigkeit" (§1 Abs1 leg cit) ableiten lassen. Daher auch keine Bedenken gegen den Begriff der "wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse" in §1 Abs3 Tir TourismusG 2006. Beitragsrechtliche Übergangsbestimmungen für die Neuerrichtung von Tourismusverbänden verfassungsrechtlich nicht geboten. Einräumung eines Anhörungsrechtes verfassungsrechtlich nicht geboten; konkrete Ausprägung verfassungsrechtlich auch nicht vorgegeben; keine Bedenken gegen die mediatisierte Wahrnehmung des Anhörungsrechts im Wege des gewählten Aufsichtsrates (§14 Abs1 litp Tir TourismusG 2006). Rechtzeitige Einberufung der Vollversammlung des Tourismusverbandes durch zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Lienz (§9 Tir TourismusG 2006). Keine Bedenken gegen die Verordnung, mit der der Tourismusverband Osttirol errichtet wurde, LGBl 91/2007 (Zusammenlegung der Tourismusverbände Lienzer Dolomiten, Hochpustertal und Urlaubsregion Nationalpark Hohe Tauern Osttirol). Keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers in der Frage, ob die einem Tourismusverband zukommenden Aufgaben (§3 Tir TourismusG 2006) durch den geplanten Tourismusverband in "leistungsfähiger" Weise verwirklicht werden.Keine Bedenken gegen die Verordnung, mit der der Tourismusverband Osttirol errichtet wurde, Landesgesetzblatt 91 aus 2007, (Zusammenlegung der Tourismusverbände Lienzer Dolomiten, Hochpustertal und Urlaubsregion Nationalpark Hohe Tauern Osttirol). Keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers in der Frage, ob die einem Tourismusverband zukommenden Aufgaben (§3 Tir TourismusG 2006) durch den geplanten Tourismusverband in "leistungsfähiger" Weise verwirklicht werden. Mit der Festlegung der Ortsklassen berücksichtigt der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die unterschiedliche "Nächtigungsintensität" in den Gebieten der verschiedenen Tourismusverbände. Indem er an diese Ortsklassen die Beitragsverpflichtung knüpft, geht er von der plausiblen Annahme aus, dass eine höhere Nächtigungsintensität einen höheren Nutzen aus dem Tourismus indiziert und daher höhere Beitragszahlungen rechtfertigt. Zulässige Durchschnittsbetrachtung. Abwägung des Verordnungsgebers hinsichtlich wirtschaftlicher Verflechtung, Nähe und Erreichbarkeit der einbezogenen Orte; Zusammenlegung im Sinne einer sachgerechten Korrelation zwischen Nutzen und Beiträgen, wenn eine gewisse Vernetzung gegeben ist, positive Wirkungen der nächtigungsstärkeren Regionen auch für die nächtigungsschwächeren. Der Gerichtshof hält es daher für vertretbar, das Gebiet des Bezirkes Lienz (Osttirol) für Zwecke der Bildung eines Tourismusverbands als Einheit anzusehen und die unterschiedliche Nächtigungsintensität der einzelnen Gebietsteile zu vernachlässigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.