RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2009 GeschäftszahlG224/09 Sammlungsnummer18948 LeitsatzZurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der mit einer Novelle 2006 zum Apothekengesetz eingefügten Regelung über die Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mangels Präjudizialität; denkunmögliche Anwendung der Bestimmung im Anlassverfahren angesichts einer Übergangsvorschrift über die weitere Anwendung der Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Novelle RechtssatzZurückweisung des Antrags des UVS Steiermark auf Aufhebung des §62a Abs1 ApothekenG idF BGBl I 41/2006 mangels Präjudizialität.Zurückweisung des Antrags des UVS Steiermark auf Aufhebung des §62a Abs1 ApothekenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, mangels Präjudizialität. Die - allgemeine, pro futuro geltende - Regelung des Abs1 des §62a ApothekenG betrifft jene Fälle, in denen die Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem In-Kraft-Treten des BG BGBl I 41/2006 (29.03.06) erteilt worden ist. Die Übergangsvorschrift des Abs3 leg cit ordnet jedoch an, dass auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren bis zum Ablauf des 31.10.06 die Rechtslage vor dessen In-Kraft-Treten weiterhin anzuwenden ist.Die - allgemeine, pro futuro geltende - Regelung des Abs1 des §62a ApothekenG betrifft jene Fälle, in denen die Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem In-Kraft-Treten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, (29.03.06) erteilt worden ist. Die Übergangsvorschrift des Abs3 leg cit ordnet jedoch an, dass auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren bis zum Ablauf des 31.10.06 die Rechtslage vor dessen In-Kraft-Treten weiterhin anzuwenden ist. Um einen Anwendungsfall dieser speziellen Übergangsbestimmung handelt es sich im vorliegenden Fall (Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei am 08.09.06). Anknüpfend unter anderem an die Kategorie der auf Grundlage dieser Übergangsbestimmung rechtskräftig erteilten Konzessionen ordnet nun §62a Abs2 leg cit ausdrücklich an, dass für das Verfahren über die "Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke" die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BG BGBl I 41/2006 weiter gilt. Diese für den geschilderten Sachverhalt maßgebliche (speziellere) Anordnung schließt die Anwendbarkeit des angefochtenen Absatzes 1 aus.Anknüpfend unter anderem an die Kategorie der auf Grundlage dieser Übergangsbestimmung rechtskräftig erteilten Konzessionen ordnet nun §62a Abs2 leg cit ausdrücklich an, dass für das Verfahren über die "Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke" die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, weiter gilt. Diese für den geschilderten Sachverhalt maßgebliche (speziellere) Anordnung schließt die Anwendbarkeit des angefochtenen Absatzes 1 aus.
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