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{'item': 'B995/09'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.2009 GeschäftszahlB995/09 Sammlungsnummer18933 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Qualifizierung bestimmter Grundstücke einer Agrargemeinschaft als Gemeindegut, anderer Grundstücke jedoch als "Teilwälder" im Sinne des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996; keine Anordnung über Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes RechtssatzUnter "Teilwäldern" werden die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft stehenden Waldgrundstücke verstanden, an denen zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte bestehen. Allein durch die Subsumtion von Teilwäldern unter den gesetzlichen Tatbestand des §33 Abs2 litd Tir FlVLG 1996 benachteiligt die belangte Behörde weder die beschwerdeführende Gemeinde in unsachlicher Weise noch verkennt sie dadurch in gehäufter Weise die Rechtslage. Anders als im Verfahren VfSlg 18446/2008 (Gemeinde Mieders) hier keine Anordnung über Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes.Anders als im Verfahren VfSlg 18446 aus 2008, (Gemeinde Mieders) hier keine Anordnung über Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes. Der Umstand, dass die im angefochtenen Bescheid als Teilwälder qualifizierten Flächen im grundlegenden, für die ursprüngliche Qualifikation maßgeblichen Bescheid vom 15.11.61 (Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der ehemaligen Hauptfraktion Obsteig) als Grundstücke iSd §36 Abs2 litd Tir FlVLG

(1952)und damit als Gemeindegut qualifiziert wurden, hat jedoch zur Konsequenz, dass die Behörde für Zwecke der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes zu prüfen haben wird, ob die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen zugenommen hat und Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen auch insoweit eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen oder erfordern könnten. Mit der Feststellung, dass einzelne Grundstücke aus dem seinerzeitigen Regulierungsplan vom 03.05.62 nicht als Gemeindegut iSd §33 Abs2 litc Tir FlVLG 1996, sondern als "Teilwälder" iSd litd anzusehen sind, hat die belangte Behörde die Eigentumsposition der beschwerdeführenden Gemeinde für sich genommen nicht berührt. Nimmt man angesichts möglicher Rechtsfolgen der Zuordnung zur einen oder anderen Kategorie einen Eingriff in das Grundrecht an, so ist eine Verletzung im Grundrecht jedoch jedenfalls zu verneinen: Die ausführlich begründete Annahme, dass die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Grundstücke als Teilwälder iSd §33 Abs2 litd Tir FlVLG 1996 qualifiziert werden, ist jedenfalls nicht denkunmöglich. Keine Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes in Widerspruch zu §66 Abs4 AVG und daher auch keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Feststellung, dass bestimmte Grundstücke nicht Gemeindegut sind. In der Formulierung "im Eigentum der Agrargemeinschaft Hauptfraktion Obsteig" liegt eine bloße Anknüpfung an den Grundbuchsstand.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.