RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.2009 GeschäftszahlB995/09 Sammlungsnummer18933 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Qualifizierung bestimmter Grundstücke einer Agrargemeinschaft als Gemeindegut, anderer Grundstücke jedoch als "Teilwälder" im Sinne des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996; keine Anordnung über Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes RechtssatzUnter "Teilwäldern" werden die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft stehenden Waldgrundstücke verstanden, an denen zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte bestehen. Allein durch die Subsumtion von Teilwäldern unter den gesetzlichen Tatbestand des §33 Abs2 litd Tir FlVLG 1996 benachteiligt die belangte Behörde weder die beschwerdeführende Gemeinde in unsachlicher Weise noch verkennt sie dadurch in gehäufter Weise die Rechtslage. Anders als im Verfahren VfSlg 18446/2008 (Gemeinde Mieders) hier keine Anordnung über Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes.Anders als im Verfahren VfSlg 18446 aus 2008, (Gemeinde Mieders) hier keine Anordnung über Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes. Der Umstand, dass die im angefochtenen Bescheid als Teilwälder qualifizierten Flächen im grundlegenden, für die ursprüngliche Qualifikation maßgeblichen Bescheid vom 15.11.61 (Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der ehemaligen Hauptfraktion Obsteig) als Grundstücke iSd §36 Abs2 litd Tir FlVLG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.