← Österreich

{'item': 'B1008/07'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2009 GeschäftszahlB1008/07 Sammlungsnummer18927 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Beamten wegen Dienstpflichtverletzung durch Urkundenfälschung und Verwendung des verfälschten Beweismittels in einem anderen Disziplinarverfahren; Disziplinarverfahren gegen Beamte keine Strafverfahren im Sinne des Systems der EMRK; jedoch Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Garantien der EMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten; keine Anwendung des Doppelbestrafungsverbotes RechtssatzVorliegendes Disziplinarverfahren kein Verfahren über eine strafrechtliche Anklage iSd Art6 EMRK. Zur Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter vgl VfSlg 18309/2007 - folgend der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 19.04.07, Fall Eskelinen ua gegen Finnland, Appl 63235/00.Zur Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter vergleiche VfSlg 18309 aus 2007, - folgend der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 19.04.07, Fall Eskelinen ua gegen Finnland, Appl 63235/

  1. Angesichts der neuesten Rechtsprechung des EGMR in den Urteilen vom 30.09.08, Fall Yilmaz gegen Türkei, Appl 37829/05, vom 05.02.09, Fall Olujic gegen Kroatien, Appl 22330/05, vom 02.07.09, Fall Iordanov ua gegen Bulgarien, Appl 23530/02, und vom 16.07.09, Fall Bayer gegen Deutschland, Appl 8453/04, sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst, die Frage der Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auch auf das Disziplinarrecht der Beamten einer Prüfung zu unterziehen. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich - ungeachtet möglicher gewichtiger Einwände gegen diese Rechtsauffassung des EGMR - gehalten, dem EGMR in dessen Beurteilung des Anwendungsbereiches des Art6 Abs1 EMRK in Bezug auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter - jedenfalls in deren hier vorliegender Art - zu folgen. Soweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben, findet Art6 EMRK in seinem zivilrechtlichen Teil Anwendung. Ausgehend davon ist Art6 Abs1 EMRK auch auf die hier vorliegende beamtendisziplinarrechtliche Streitigkeit anzuwenden. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Beschwerdeführer - in den Worten des Urteils des EGMR im Fall Eskelinen ua gesprochen - jedenfalls insofern Zugang zu einem Gericht nach nationalem Recht ("access to a court under national law") hatte, als die bescheidförmige Entscheidung der in letzter Instanz zuständigen Disziplinarbehörde betreffend die Verhängung der Geldstrafe über den Beschwerdeführer (neben der Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen) der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt. Zur behaupteten Verletzung des Verbotes des Zwangs zur Selbstbezichtigung ist zu bemerken, dass es mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar ist, wenn an die Verwendung gefälschter Beweismittel negative Rechtsfolgen geknüpft werden; die Berufung des Beschwerdeführers auf den sogenannten "nemo-tenetur-Grundsatz" geht daher schon deshalb ins Leere. Nachprüfende Kontrolle letztinstanzlicher disziplinarbehördlicher Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend im Sinne des Erfordernisses der Entscheidung durch ein unparteiisches und unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht. Keine Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots iSd Art4
  2. ZP EMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten. Daher geht das Vorbringen hins eines Verstoßes von §95 Abs1 und Abs3 BDG 1979 idF vor der Dienstrechts-Novelle 2008 (BGBl I 147/2008) BGBl 16/1994 gegen das Verbot der Doppelbestrafung ins Leere.Daher geht das Vorbringen hins eines Verstoßes von §95 Abs1 und Abs3 BDG 1979 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2008 Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) Bundesgesetzblatt 16 aus 1994, gegen das Verbot der Doppelbestrafung ins Leere. Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; das genannte Grundrecht wird durch die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften nicht berührt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.