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{'item': 'V439/08'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2009 GeschäftszahlV439/08 Sammlungsnummer18930 LeitsatzZurückweisung eines Gerichtsantrags auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Kärntner Tierkörperwertungsverordnung 1986 betreffend die Festsetzung von Entgelten für die Entsorgung tierischer Abfälle; Außerkrafttreten der Verordnung gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage wegen Widerspruchs zur Neufassung im Tiermaterialiengesetz RechtssatzZurückweisung des Antrags des OGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §8 Krnt TierkörperverwertungsV (TKVO), LGBl 90/1986 idF LGBl 85/2000, sowie der Anlage (Entgelttarif) idF LGBl 1/2002.Zurückweisung des Antrags des OGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §8 Krnt TierkörperverwertungsV (TKVO), Landesgesetzblatt 90 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2000,, sowie der Anlage (Entgelttarif) in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2002,. Beseitigung des bisherigen Entgelttarifsystems (auf Grund der Vollzugsanweisung-Tierkörperverwertung) durch das TiermaterialienG (TMG), das in Durchführung der Verordnung (EG) 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte idF der Verordnung (EG) 808/2003 ergangen ist.Beseitigung des bisherigen Entgelttarifsystems (auf Grund der Vollzugsanweisung-Tierkörperverwertung) durch das TiermaterialienG (TMG), das in Durchführung der Verordnung (EG) 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der Fassung der Verordnung (EG) 808 aus 2003, ergangen ist. Das TMG überlässt im Wesentlichen die Regelung der Entsorgungskosten der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Besitzer der abzuliefernden Gegenstände und dem Entsorger. Kostenausgleich nicht mehr möglich; Festsetzung von volkswirtschaftlich gerechtfertigten Entgelten durch den Landeshauptmann nur mehr hinsichtlich der Entsorgung von Falltieren oder außerhalb eines Schlachthofs getöteten Tieren und von Siedlungsabfällen iSd AbfallwirtschaftsG. Vor diesem Hintergrund bietet die Verordnungsermächtigung des §12 TMG für Z1 Entgelttarife der Anlage zu §8 TKVO 1986 keine gesetzliche Grundlage. Ändert sich die - iSd Art18 Abs2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Verordnung, so wird die Verordnung im Falle eines Widerspruchs zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Art139 B-VG, sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG bietet (VfSlg 12634/1991 mwH).Ändert sich die - iSd Art18 Abs2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Verordnung, so wird die Verordnung im Falle eines Widerspruchs zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Art139 B-VG, sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG bietet (VfSlg 12634 aus 1991, mwH).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.