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{'item': ['B828/09', 'G205/09', 'V42/09']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.2009 GeschäftszahlB828/09, G205/09, V42/09 Sammlungsnummer18909 LeitsatzAbweisung der Beschwerde der Österreichischen Post AG gegen die Untersagung der Schließung von 193 Postämtern für drei Monate mangels Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes; kein Verstoß der Regelungen des Postgesetzes betreffend die Voraussetzungen von Postamtsschließungen (fehlende Kostendeckung und Gewährleistung der Erbringung des Universaldienstes durch alternative Lösungen unter Mitwirkung der Gemeinden) gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitssatz; keine unverhältnismäßige Einschränkung der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Postdienste für die Infrastruktur; keine Invalidation und keine Bedenken gegen die Post-Universaldienstverordnung; keine Verletzung des gesetzlichen Richters angesichts der Zuständigkeit der Bundesministerin zur Bescheiderlassung; Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der rechtlichen Grundlagen des Bescheides mangels Legitimation angesichts des zumutbaren Umweges RechtssatzZulässigkeit der Beschwerde. Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30.06.09; Verfügung der Untersagung der Postamtsschließungen für die Dauer von drei Monaten. Kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der beschwerdeführenden Partei mit Ablauf dieser Frist angesichts der Begründung der Befristung und des zu erwartenden neuen Untersagungsbescheides. Kein Verstoß des §4 Abs5 PostG 1997 idF BGBl I 2/2006 gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitssatz.Kein Verstoß des §4 Abs5 PostG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2006, gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitssatz. Postdienstleistungen machen einen wesentlichen Teil der Infrastruktur eines Landes aus (zur besonderen Bedeutung der Postdienste she auch Art3 der Postrichtlinie 97/67/EG). Mit der Gewährleistung des Funktionierens von Infrastruktureinrichtungen nimmt der Bund seine Infrastrukturverantwortung wahr. Überträgt er im Rahmen dieser Verantwortung die Erbringung solcher Dienstleistungen an ein privates Unternehmen, so hat dieses auch ein höheres Maß an Intensität der Wirtschaftsaufsicht hinzunehmen. Der Gesetzgeber räumt der Post AG als Universaldienstbetreiber eine Monopolstellung ein, die sie nur dann verliert, wenn die Erbringung von Universaldienstleistungen von ihr nicht mehr gewährleistet ist und alle Aufsichtsmaßnahmen gemäß §27 PostG 1997 erfolglos ausgeschöpft sind. Zieht man die Besonderheiten des Universaldienstes und die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei in Betracht, so ist allein in dem Umstand, dass dem Betreiber von Universaldiensten im Interesse des Funktionierens des Universaldienstes intensivere Beschränkungen als anderen Unternehmen auferlegt werden, keine Verletzung der Erwerbsfreiheit oder des Gleichheitssatzes zu erkennen. Kein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Post AG. Die Erbringung des Universaldienstes durch Postämter ist fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen vorzuziehen. Keine beliebige Handhabung des Zeitpunkts der Bescheiderlassung oder dessen Befristung trotz Fehlens einer gesetzlichen Regelung einer Frist für Postamtsschließungen; Zusammenhang mit dem im Gesetz vorgesehenen Vorgang: Vorlage eines Konzepts des Universaldienstbetreibers, Anpassung dieses Konzepts innerhalb eines Jahres, Suche nach alternativen Lösungen zusammen mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten. Ist die Bundesministerin der Meinung, dass der Universaldienstbetreiber die Vorgangsweise nicht eingehalten hat oder die inhaltlichen Voraussetzungen der Postamtsschließung nicht vorliegen, so muss sie dies dem Universaldienstbetreiber unverzüglich mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Beharrt der Universaldienstbetreiber auf seiner Ansicht, so kann die Bundesministerin nicht zeitlich unbeschränkt mit der Erlassung eines Untersagungsbescheids zuwarten, sondern muss innerhalb angemessener Bearbeitungszeit die Untersagung anordnen, widrigenfalls der Universaldienstbetreiber davon ausgehen kann, dass der Schließung des Postamtes nichts im Wege steht. Verhältnismäßige Lösung des Gesetzgebers hinsichtlich der Mitwirkung der Gemeinden als Repräsentanten der Kunden im Postmarkt; nur Verhandlungen mit Gemeinden verpflichtend normiert; keine Parteistellung der Gemeinden, daher auch keine Möglichkeit derselben zur Verzögerung von Postamtsschließungen über die festgelegten drei Monate hinaus. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Erhaltung der Qualität der Dienstleistungen auch die Mitwirkung der Gemeinden, denen die Wahrnehmung der lokalen Bürgerinteressen obliegt, verpflichtend vorschreibt. Gesetzliche Deckung der Post-UniversaldienstV, BGBl II 100/2002; keine Invalidation durch die Novelle 2006 zu §4 Abs4 PostG.Gesetzliche Deckung der Post-UniversaldienstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 100 aus 2002,; keine Invalidation durch die Novelle 2006 zu §4 Abs4 PostG. Mit der Neufassung der Verordnungsermächtigung des §4 Abs4 PostG wurden einzelne Wortfolgen der bereits aus dem Jahr 2002 stammenden Verordnung nahezu gleichlautend in die (jüngere) Gesetzesbestimmung des §4 Abs5 PostG idF BGBl I 2/2006 aufgenommen. Dadurch wurde die Rechtsgrundlage der Verordnung noch näher präzisiert.Mit der Neufassung der Verordnungsermächtigung des §4 Abs4 PostG wurden einzelne Wortfolgen der bereits aus dem Jahr 2002 stammenden Verordnung nahezu gleichlautend in die (jüngere) Gesetzesbestimmung des §4 Abs5 PostG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2006, aufgenommen. Dadurch wurde die Rechtsgrundlage der Verordnung noch näher präzisiert. Keine Bedenken gegen Bestimmungen des §3 der Verordnung; lediglich Ausführung der gesetzlichen Vorgaben in der Verordnung. Dass eine Verordnung nähere Details festlegt, macht sie nicht gesetzwidrig, sondern es ist dies geradezu der Zweck einer Durchführungsverordnung. Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, im Gleichheitsrecht und im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung. Zuständigkeit der Bundesministerin gemäß §4 Abs5 letzter Satz PostG, gleichgültig ob der Universaldienstbetreiber die Postämter ersatzlos schließen oder eine Alternativlösung vorsehen möchte. Diese Zuständigkeitsregelung ist eine Sondervorschrift gegenüber §27 Abs1 Z4 leg cit (Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission zur vorläufigen Untersagung [sonstiger] geplanter Maßnahmen). Keine Willkür, keine Gleichheitswidrigkeit durch unterschiedliche Vorgangsweise bzgl einzelner Postämter. Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des §4 Abs5 PostG und des §3 der Post-UniversaldienstV mangels Legitimation. Die beschwerdeführende Gesellschaft macht in ihrer Beschwerde Bedenken gegen dieselben Bestimmungen geltend, deren Aufhebung sie im Individualantrag begehrt. Somit stand ihr ein anderer zumutbarer Weg offen, um ihre Bedenken geltend zu machen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.